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BFH 07.06.2023 - IX B 83/22
BFH 07.06.2023 - IX B 83/22 - (Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Zurechnung von Kapitalbeteiligungen i.S. des § 17 EStG einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, Bruchteilsbetrachtung)
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 17 EStG 2009, § 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, EStG VZ 2014
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. März 2022, Az: 13 K 13065/21, Urteil
Leitsatz
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NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen sind (sog. Bruchteilsbetrachtung).
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.03.2022 - 13 K 13065/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Es ist weder eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, dazu unter 2.) oder wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 3.) möglich.
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1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.).
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b) Dies ist hier nicht der Fall. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage: "Darf in einem Rechtsstaat - welcher die Gesetzmäßigkeit zur Maßgabe macht - entgegen dem Gesetz zugunsten einer Einheitsbetrachtung (gemeint: Bruchteilsbetrachtung) abgewichen werden, wenn die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gesetzlich gemäß §§ 180, 179 AO vorgeschrieben ist und Abweichungen hiervon nach dem Gesetz nicht vorgesehen sind?" geht dahin, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nicht gesondert und einheitlich festgestellt wird, einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Diese Rechtsfrage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Denn sie ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Danach sind Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen (sog. Bruchteilsbetrachtung, vgl. BFH-Urteile vom 13.07.1999 - VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, unter II.1; vom 09.05.2000 - VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, und vom 01.12.2020 - VIII R 21/17, BFHE 271, 482, BStBl II 2021, 609, Rz 39).
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Es trifft zu, dass die BFH-Rechtsprechung insofern nicht der zivilrechtlichen Rechtslage folgt. Anders als die Beschwerde annimmt, verstößt die Rechtsprechung aber nicht gegen das Gesetz. Sie verletzt insbesondere nicht die Pflicht zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften (§§ 179, 180 der Abgabenordnung --AO--). Denn die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften setzt nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO voraus, dass an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die Einkünfte aufgrund der materiell-rechtlich vorrangigen Bruchteilsbetrachtung von jedem Gesellschafter einzeln erzielt werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und § 17 EStG). Die Beschwerde führt hierzu keine Argumente an, die eine erneute Überprüfung erforderlich machen.
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2. Aus demselben Grund kommt eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht. Sie setzt ebenfalls eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen eines schweren materiellen Rechtsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) des Finanzgerichts (FG) zuzulassen, dessen Fortbestand das Ansehen der Justiz gefährden würde. Das FG ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt und nicht davon abgewichen. Von einer gesetzwidrigen oder willkürlichen Rechtsprechung kann --wie dargelegt-- keine Rede sein.
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4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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