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BFH 12.05.2016 - IX B 2/16
BFH 12.05.2016 - IX B 2/16 - Verfahrensrüge und unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachten und eines Augenscheins
Normen
§ 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 27. Oktober 2015, Az: 2 K 504/12, Urteil
Leitsatz
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NV: Ein Beweisantrag zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines Augenscheins braucht nicht berücksichtigt werden, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind .
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015 2 K 504/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) zuzulassen. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben und die beantragte Beweiserhebung durch Augenschein nicht durchgeführt hat.
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a) Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen. Daher muss es substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten in der Regel nachkommen, "ins Blaue hinein" gestellten Beweisanträgen aber nicht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, und vom 7. Mai 2015 IX B 14/15, m.w.N.).
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b) Im Streitfall hat das FG es unterlassen, den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Beweisangeboten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der Vornahme eines Augenscheins nachzugehen. Die Umstände, die der Begründung des FG zugrunde lagen, waren allerdings in der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Kläger mithin nicht gegen eine unvollständige Tatsachenermittlung des FG, sondern vielmehr gegen dessen steuerliche Nichtanerkennung des Mietverhältnisses und somit im Ergebnis gegen die rechtliche Einzelfallwürdigung eines insoweit unstreitigen Sachverhalts. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden. Soweit die Kläger im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung zudem das Gutachten eines Sachverständigen einreichen, handelt es sich um neues Vorbringen in der Sache, das im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden kann.
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2. Soweit sich die Kläger auf die Verletzung "materiellen Rechts" berufen, wenden sie sich gegen die rechtliche Würdigung durch das FG. Damit wird ebenfalls kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.
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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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