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BFH 09.06.2015 - X K 11/14
BFH 09.06.2015 - X K 11/14 - (Unzulässigkeit der Erhebung einer Entschädigungsklage innerhalb der 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 GVG)
Normen
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 18. November 2014, Az: 6 K 1739/11 AO, Urteil
Leitsatz
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NV: Die 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist auch anzuwenden, wenn lediglich die Instanz, auf deren Dauer das Entschädigungsverlangen gestützt wird, vor Ablauf von sechs Monaten nach Rügeerhebung abgeschlossen wird. In einem solchen Fall ist es noch möglich, das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig zu Ende zu führen .
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
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I. Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 17. Mai 2011 (Klageeingang) bis zum 2. Dezember 2014 (Zustellung des Urteils) vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens.
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In dem Ausgangsverfahren beantragte der Kläger die Änderung eines Abrechnungsbescheids, dem das Finanzamt --nach Ansicht des Klägers zu Unrecht-- nicht eine frühere Anrechnungsverfügung, sondern eine diese ändernde Verfügung zugrunde gelegt hatte. Das FG lud am 7. Oktober 2014 zur mündlichen Verhandlung für den 18. November 2014. Mit am 7. November 2014 beim FG eingegangenen Schreiben rügte der Kläger, das FG sei erstmals im Juni 2014 tätig geworden und damit über 40 Monate untätig geblieben. Er beantragte, ihm eine Entschädigung pro Kalenderjahr in Höhe von 1.200 € zu gewähren. Das FG teilte dem Kläger daraufhin mit, sein Schreiben sei als Verzögerungsrüge erfasst worden; eine Entschädigungsklage vor dem Bundesfinanzhof (BFH) könne gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG jedoch erst sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Der Verhandlungstermin bleibe bestehen, da das Klageverfahren und die Verzögerungsrüge voneinander unabhängig seien. Mit dem am 2. Dezember 2014 zugestellten Urteil vom 18. November 2014 hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluss vom 11. Februar 2015 VII B 173/14 als unzulässig verworfen.
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Mit einem am 3. Dezember 2014 beim BFH eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger "Verzögerungsrüge gegen das FG" und beantragte unter Bezugnahme auf § 198 Abs. 1 GVG einen Schadensersatz in Höhe von 1.200 €. Unter Hinweis auf § 198 Abs. 5 GVG werde er die Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge begründen. In einem Telefonat mit der Geschäftsstelle des angerufenen Senats bestätigte der Kläger, dass dieser Schriftsatz als Entschädigungsklage zu beurteilen sei.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagen zu verurteilen, aufgrund der unangemessen langen Verfahrensdauer des Verfahrens 6 K 1739/11 AO an ihn einen Betrag in Höhe von 1.200 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er u.a. aus, die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten worden sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Klage ist unzulässig.
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1. Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens frühestens sechs Monate nach wirksamer Erhebung der Verzögerungsrüge gerichtlich geltend gemacht werden.
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a) Die Einhaltung der gesetzlichen Sechsmonatsfrist ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Eine vor Fristablauf erhobene Klage ist unzulässig (so auch Senatsbeschluss vom 12. März 2013 X S 12/13 (PKH), BFH/NV 2013, 961, Rz 23; Stiepel in Beermann/Gosch, FGO § 155 Rz 120; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 7. Aufl., § 198 GVG Rz 43; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A § 198 GVG Rz 247; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 73. Aufl., § 198 GVG Rz 46). Es liegt kein heilbarer Mangel vor, daher wird sie nach Ablauf der Frist nicht zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Juli 2014 III ZR 228/13, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 2588, unter II.4.a, und Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/14 R, Sozialrecht --SozR-- 4-1720 § 198 Nr. 5, unter 2.e aa).
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b) Der Kläger hat die sechsmonatige Wartefrist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten. Er hat die Verzögerung am 7. November 2014 gerügt; die Entschädigungsklage wurde bereits am 3. Dezember 2014 gemäß §§ 64 Abs. 1, 66 i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Eingang der Klageschrift beim BFH --unabhängig von ihrer Zustellung an den Beklagten-- erhoben.
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2. Die von anderen Bundesgerichten entwickelten Ausnahmen von dem Erfordernis der Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG sind im Streitfall nicht gegeben.
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a) Nach der Rechtsprechung des BGH kann aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eine Entschädigungsklage ausnahmsweise bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erhoben werden, wenn nämlich das betroffene Verfahren schon vor Fristablauf beendet worden ist.
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Der Sinn der sechsmonatigen Wartefrist besteht darin, dem Gericht des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch eine (weitere) Verzögerung zu vermeiden (vgl. Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BTDrucks 17/3802, 22, s. auch BGH-Urteil vom 21. Mai 2014 III ZR 355/13, NJW 2014, 2443, unter II.3.b).
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Ein Abwarten der Frist wäre insofern im Hinblick auf den Zweck des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG bei bereits beendeten Verfahren nicht sinnvoll. In diesen Fällen ist die Fristenregelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG teleologisch dahingehend einzuschränken, dass eine Entschädigungsklage bereits vom Moment des Verfahrensabschlusses an zulässig ist, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde (so auch BGH-Urteile in NJW 2014, 2443, unter II.3.b, und in NJW 2014, 2588, unter II.4.b).
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Das Ausgangsverfahren war im Streitfall im Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage am 3. Dezember 2014 jedoch noch nicht beendet. Die Beendigung trat nicht mit der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils an den Kläger am 2. Dezember 2014 ein, sondern erst mit der Übersendung des BFH-Beschlusses vom 11. Februar 2015, in dem die vom Kläger erhobene Beschwerde wegen Zulassung der Revision als unzulässig verworfen wurde.
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Grund für eine teleologische Einschränkung der Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist --wie gerade dargestellt--, dass es bei einer Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr sinnvoll wäre, dem Ausgangsgericht Zeit zur Förderung des Verfahrens einzuräumen. Wird aber lediglich die Instanz, auf deren Dauer das Entschädigungsverlangen gestützt wird und in der die Verzögerungsrüge erhoben wurde, vor Ablauf von sechs Monaten nach Rügeerhebung abgeschlossen, ist es noch möglich, das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig zu führen, so dass die Wahrung der Sechsmonatsfrist auch nach Abschluss einer Instanz sinnvoll ist. Sie gibt nämlich dem Rechtsmittelgericht Gelegenheit, eine in der Vor-instanz eingetretene Verzögerung zu kompensieren (so auch BGH-Urteil in NJW 2014, 2588, unter II.4.b, m.w.N.).
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Damit verbleibt es im Streitfall insoweit bei der Unzulässigkeit der Entschädigungsklage.
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b) Das BSG räumt Entschädigungsklägern aus Gründen des Vertrauensschutzes richterrechtlich eine Übergangsfrist ein, wonach ihnen die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist erst nach Ablauf einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangszeit entgegengehalten werden darf (s. Urteil in SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, unter 2.e cc). Grund dafür ist --so das BSG--, dass es in der Sozialgerichtsbarkeit durchaus Fälle gebe, in denen verfrüht erhobene Klagen durch Zeitablauf oder Nachholung von Handlungen zulässig werden könnten, so dass es nicht abwegig gewesen sei, den darin liegenden Rechtsgedanken auch auf verfrüht erhobene Entschädigungsklagen anzuwenden.
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Diese auf die Besonderheiten der Sozialgerichtsbarkeit abstellende Ausnahme ist auf finanzgerichtliche Verfahren und damit auf den Streitfall nicht anzuwenden. Der erkennende Senat hat bereits in BFH/NV 2013, 961, Rz 23 entschieden, dass eine vorzeitig eingereichte Entschädigungsklage unzulässig ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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