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BFH 24.09.2012 - VI B 79/12
BFH 24.09.2012 - VI B 79/12 - (§ 74 FGO - Aussetzung des Verfahrens)
Normen
§ 9 Abs 6 EStG 2002, § 12 Nr 5 EStG 2002, § 52 Abs 23d EStG vom 07.12.2011, § 52 Abs 30a EStG vom 07.12.2011, § 74 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. Mai 2012, Az: 10 K 4245/11, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Ein Rechtsstreit darf nicht allein deshalb nach § 74 FGO ausgesetzt werden, weil beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig ist, das eine vergleichbare Rechtsfrage betrifft oder als Musterverfahren geführt wird.
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2. NV: In einem solchen Fall können bei FG anhängige Parallelverfahren nur gemäß § 251 ZPO i.V.m. § 155 FGO zum Ruhen gebracht werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Klägers und des Beklagten.
Tatbestand
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I. Streitig ist die Feststellung eines Verlustvortrags aufgrund vorweggenommener Werbungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung.
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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) absolvierte in den Streitjahren 2007 und 2008 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Die daraus entstandenen Kosten machte er in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Mit Bescheiden vom 27. Mai 2010 und 31. Mai 2010 lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2007 und den 31. Dezember 2008 ab. Hiergegen legte der Kläger am 16. Juni 2010 jeweils Einspruch ein und beantragte, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über das dort anhängige Revisionsverfahren VI R 22/09 ruhen zu lassen. Diesem Antrag entsprach das FA.
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Nachdem zwei andere Musterverfahren vom BFH entschieden worden waren, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. September 2011 die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens. Daraufhin teilte ihm das FA mit, dass aufgrund verwaltungsinterner Anweisung die Abstimmung über die Anwendung der BFH-Entscheidungen auf Bundesebene abgewartet werden solle. Am 14. Dezember 2011 erhob der Kläger Klage. Die Einsprüche vom 16. Juni 2010 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2012 zurückgewiesen.
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Mit Schreiben vom 4. April 2012 regte die Berichterstatterin an, das Verfahren ruhen zu lassen, bis der BFH über die anhängigen Revisionsverfahren VI R 2/12 und VI R 8/12 entschieden habe. Zugleich gab sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur möglichen Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen. Im Gegensatz zum FA stimmte der Kläger weder dem Ruhen noch der Aussetzung des Verfahrens zu.
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Mit Beschluss vom 10. Mai 2012 setzte das Finanzgericht (FG) das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum Ergehen der Entscheidungen des BFH in den Verfahren VI R 2/12 und VI R 8/12 aus. Denn die genannten Verfahren hätten u.a. auch die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage zum Gegenstand, ob Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen seien und die §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 Abs. 23d und 30a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 mit der Verfassung vereinbar seien. Im Hinblick auf die Entlastungsfunktion des § 74 FGO sei deshalb die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits geboten. Dadurch würden auch die Interessen des Klägers gewahrt. Denn eine Entscheidung des Senats könne den Rechtsstreit nicht beenden. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass der unterlegene Beteiligte ein Revisionsverfahren anstrenge. Deshalb vermeide die Aussetzung des Verfahrens weitere Kosten für die Beteiligten.
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Gegen den ihm am 16. Mai 2012 zugegangenen Beschluss erhob der Kläger am 25. Mai 2012 Beschwerde zum BFH. Er begehrt die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht vorlägen.
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Das FG beschloss am 13. Juli 2012, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet. Das FG hat das Klageverfahren zu Unrecht ausgesetzt.
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Nach § 74 FGO kann ein FG die Aussetzung eines bei ihm anhängigen Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
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Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung des BFH eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO in Betracht, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2010 III B 73/10, BFH/NV 2010, 1847, m.w.N.). Ein Klageverfahren darf jedoch nicht allein deshalb nach § 74 FGO ausgesetzt werden, weil bei dem BFH ein anderer Rechtsstreit anhängig ist, der eine vergleichbare Rechtsfrage betrifft oder als Musterverfahren geführt wird (z.B. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1847; vom 6. Mai 2005 XI B 181/04, BFH/NV 2005, 1607; vom 9. März 2004 X B 173/03, BFH/NV 2004, 956; vom 28. Januar 2004 I B 71/03 u.a., BFH/NV 2004, 915; vom 31. August 1999 V B 20/98, BFH/NV 2000, 245; vom 7. Februar 1992 III B 24/91 u.a., BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944, und vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 90; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 14; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 74 Rz 5 f.; offen BFH-Entscheidungen vom 1. April 2009 II B 20/09, juris, und vom 15. März 2006 X B 8/06, BFH/NV 2006, 1140; a.A. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 74 Rz 12; Dumke in Schwarz, FGO § 74 Rz 61). In einem solchen Fall können vielmehr beim FG schwebende Parallelverfahren nur gemäß § 251 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO zum Ruhen gebracht werden, wozu es jedoch u.a. der --im vorliegenden Fall fehlenden-- Zustimmung des Klägers bedarf.
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Danach lagen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vor. Weder hat das FG ein vor dem BVerfG anhängiges Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm bezeichnet noch ist ein solches ersichtlich. Allein der Hinweis auf vor dem BFH bereits anhängige Verfahren, die die gleiche streitige Rechtsfrage betreffen, reicht für eine Aussetzung nach § 74 FGO nicht aus.
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Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1847, m.w.N.).
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