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BFH 18.09.2012 - VII R 14/11
BFH 18.09.2012 - VII R 14/11 - Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen Ehegatten
Normen
§ 17 GVG, § 4 AnfG, § 11 AnfG, § 16 AnfG, § 17 AnfG, § 191 AO, § 40 Abs 1 FGO, § 33 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 1. Februar 2011, Az: 3 K 57/10, Urteil
Leitsatz
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1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über. Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA wandelt sich in eine Leistungsklage gegen den mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommenen bisherigen Kläger. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rolle des Klägers .
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2. Die zunächst als Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid erhobene, dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage ist auch nach Übernahme durch den Insolvenzverwalter vom FG zu entscheiden. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht .
Tatbestand
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I. Unter dem 14. September 2006 hatte der Ehemann der Beklagten und Revisionsklägerin (Revisionsklägerin) seine Forderung auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge sicherungshalber an die Revisionsklägerin, seine Ehefrau, abgetreten. Mit der Abtretung sollte die auf 62.000 € bezifferte Darlehensschuld aus einem Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001 gesichert werden. Nach diesem Vertrag hatte die Revisionsklägerin ihrem Mann für den Erwerb des Miteigentums an einem gemeinsam gekauften Haus ein Darlehen in Höhe von 125.000 DM gewährt.
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Gegen den Ehemann erließ das Finanzamt (FA) im Jahre 2007 zwei Lohnsteuerhaftungsbescheide. Die Vollstreckung in das Vermögen des Ehemannes blieb erfolglos.
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Mit Duldungsbescheid vom 3. Juni 2008 nahm das FA die Revisionsklägerin in Anspruch. Es focht gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz --AnfG--) die Sicherungsabtretung an und machte den gesetzlichen Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG in Höhe von 62 000 € geltend. Durch diese Sicherungsabtretung sei das Land als Gläubiger objektiv benachteiligt, weil dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen des Ehemannes beeinträchtigt worden sei. Der Tatbestand des § 4 AnfG sei erfüllt. Die Revisionsklägerin habe sich auf die Anhörung nicht geäußert und insbesondere den Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001 nicht vorgelegt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser nicht existiere.
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Mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage beantragte die Revisionsklägerin zunächst, den Duldungsbescheid aufzuheben. Dazu machte sie geltend, aufgrund des Darlehensvertrags insgesamt 10.300 € an ihren Ehemann ausgezahlt zu haben. Aufgrund der Sicherungsabtretung sei ein Gesamtbetrag von 9.828,78 € an sie geflossen. Später gab sie an, ihr Ehemann habe von Januar 2003 bis zum Juni 2007 insgesamt 17.700 € zwecks Rückzahlung des Darlehens gezahlt.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 1. Februar 2011 hat die Revisionsklägerin vorgetragen, das Darlehen sei nicht in bar ausgezahlt worden, sondern entsprechend dem Darlehensvertrag durch Zahlung auf den Kaufpreis der Immobilie. Der Ehemann habe darauf im Laufe der Jahre 17.700 € zurückgezahlt.
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Über das Vermögen des Ehemannes wurde am 22. September 2009 durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Revisionsbeklagte zum Insolvenzverwalter (Insolvenzverwalter) bestellt. Das FA meldete seine Steuerforderung gegen den Ehemann aus den Lohnsteuerhaftungsbescheiden zur Insolvenztabelle an.
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Der Insolvenzverwalter nahm das von der Revisionsklägerin angestrengte Klageverfahren gegen das FA mit Schriftsatz vom 29. April 2010 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG auf.
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Auf den nunmehr vom Insolvenzverwalter gestellten Antrag, die Revisionsklägerin zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 9.828,78 € an die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes zu zahlen, gab das FG der Klage statt, nachdem es das Rubrum dahingehend berichtigt hatte, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes nunmehr Kläger und die Revisionsklägerin Beklagte sei.
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Das FG urteilte, der vom ursprünglich beklagten Finanzamt mit Duldungsbescheid geltend gemachte Anfechtungsanspruch sei nach der Aufnahme des Prozesses gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG auf den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG übergegangen. Der Insolvenzverwalter sei durch die Aufnahme in die Rolle des Klägers, die vormalige Revisionsklägerin in die der Beklagten gewechselt.
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Der Insolvenzverwalter habe aus § 11 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegen die Revisionsklägerin einen Anspruch auf Zahlung von 9.828,78 € an die Insolvenzmasse. Die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AnfG lägen vor. Die Sicherungsabtretung sei unentgeltlich gewesen, da nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Revisionsklägerin nicht bestanden habe. Der Insolvenzverwalter habe somit gemäß § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG einen Anspruch auf Auszahlung des Betrages, den die Revisionsklägerin aufgrund der Sicherungsabtretung eingezogen habe, unstreitig 9.828,78 €. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1230 veröffentlichte Urteil verwiesen.
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Mit der Revision macht die Revisionsklägerin als Verfahrensfehler geltend, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen habe. § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG sei --auch analog-- nicht anwendbar. Das Verfahren habe an die Zivilgerichte verwiesen werden müssen. Im Übrigen wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des FG.
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Der Insolvenzverwalter hält das Urteil verfahrensrechtlich für richtig, weil er als Insolvenzverwalter nach § 17 AnfG alle zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängigen Anfechtungsverfahren habe aufnehmen dürfen. Das müsse auch für finanzgerichtliche Anfechtungsverfahren gelten, die durch Duldungsbescheid eingeleitet worden seien. Normzweck der §§ 16 ff. AnfG sei, dass der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch im Interesse der Gläubigergesamtheit durch den Insolvenzverwalter weiterverfolge. Deshalb müsse er in die Rolle des Klägers und die frühere Klägerin in die der Beklagten wechseln.
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Materiell-rechtlich sei das Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Einzelnen unterstützt der Insolvenzverwalter die Argumentation des FG und weist ergänzend darauf hin, dass auch die Anfechtungsvoraussetzungen sowohl nach § 3 Abs. 1 AnfG --wegen Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, Anfechtungsfrist zehn Jahre-- als auch nach § 3 Abs. 2 AnfG --wegen eines Gläubiger benachteiligenden entgeltlichen Vertrags mit einer nahestehenden Person (Anfechtungsfrist zwei Jahre, eingehalten durch Erlass des Duldungsbescheids)-- vorlägen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Als Rechtsmittelgericht ist der Senat gehindert zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--). Allerdings besteht kein Zweifel, dass das FG den Rechtsstreit zu Recht nicht an die Zivilgerichte verwiesen hat. Gemäß § 17 Abs. 1 GVG wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Deshalb hatte das FG über die zunächst als Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegen den auf § 191 Abs. 1 AO gestützten Duldungsbescheid erhobene und damit dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage (§ 33 Abs. 1 und 2 FGO) richtigerweise selbst in der Sache entschieden, obwohl sich nach seiner Rechtsauffassung die Rechtsnatur des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einer öffentlich-rechtlichen in eine zivilrechtliche Streitigkeit gewandelt hatte.
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2. Das FG hat zu Recht die Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens ausgewechselt.
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§ 17 Abs. 1 AnfG regelt den Fortgang eines Verfahrens über den Anfechtungsanspruch, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG wird das Verfahren unterbrochen und der vom AG bestellte Insolvenzverwalter ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG zur Aufnahme dieses Verfahrens berechtigt.
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Die Vorschrift gilt --jedenfalls entsprechend-- auch für den Rechtsstreit über die Anfechtungsklage der Revisionsklägerin gegen den Duldungsbescheid. Denn mit dem Duldungsbescheid verfolgte das FA seinen Anspruch aus § 11 i.V.m. § 4 AnfG, nämlich die Rückgewähr des aus der Abtretung der Forderung auf Arbeitsentgelt des Ehemannes durch den Sicherungsabtretungsvertrag Erlangten. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dieser Einzelgläubigeranfechtungsanspruch aus § 11 AnfG erloschen, der Anfechtungsanspruch gehört nunmehr zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298 zum Verbraucherinsolvenzverfahren; Senatsurteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225).
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Zwar tritt der Insolvenzverwalter nicht in die Beteiligtenstellung des FA; er kann nicht als Beklagter für die Bestätigung des Duldungsbescheids kämpfen. Denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem FA vorbehalten. Er muss vielmehr einen vollstreckbaren Titel für die Insolvenzmasse erst erwirken, d.h. ggf. im Klageverfahren als Kläger erstreiten.
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Einen Wechsel in der Beteiligtenstellung nach Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter hat der Senat bereits im Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06 (BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790) angenommen. In jenem Verfahren hatte sich ein ursprünglich gegen die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids gerichtetes Anfechtungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners und Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt, mit dem das FA gegenüber dem Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle betreiben konnte. Das FA wechselte von der Rolle des Beklagten in die Klägerrolle, der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids nach der AO wandelt sich in einen solchen über die Feststellung der Forderung zur Tabelle nach der Insolvenzordnung (InsO).
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Anders als der Haftungsanspruch in jenem Verfahren richtet sich der Anfechtungsanspruch im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht gegen den späteren Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten. Gleichwohl geht die Anfechtungskompetenz mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den Insolvenzverwalter über (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Aufgabe des Insolvenzverwalters ist hier nicht, einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse abzuwehren, sondern im Gegenteil einen Anspruch der Masse durchzusetzen. Der Kompetenzwechsel führt aber zu keiner anderen prozessrechtlichen Stellung als sie der frühere Gläubiger innehatte, der Insolvenzverwalter rückt in dessen Beteiligtenstellung ein.
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Im vereinfachten (Verbraucher-)Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) bleibt der bisherige Gläubiger weiterhin für die Verfolgung der Anfechtungsansprüche zuständig (nach § 313 Abs. 2 InsO für solche nach der InsO und in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 InsO auch für solche nach dem AnfG, sie gehen nicht auf den Treuhänder über; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH- vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269). Für dieses vereinfachte Verfahren hat der Senat die Beteiligtenrollen mit Beschluss in BFH/NV 2010, 2298 (s.o.) bestimmt: Das FA hatte einen Anfechtungsanspruch durch Duldungsbescheid geltend gemacht. Während des gegen diesen Duldungsbescheid betriebenen (Einspruchs-)Verfahrens war das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet worden. Der Senat entschied, dass das FA das Rechtsbehelfsverfahren als Anspruchsteller aufnehmen könne (mit der Maßgabe, dass der Anfechtungsanspruch --infolge des Erlöschens des Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs nach § 11 AnfG-- nunmehr zur Insolvenzmasse gehört und das FA durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung einzureichenden Schriftsatzes --vgl. zu diesem Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269-- anzeigt, dass es als Gläubiger das Verfahren nunmehr "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen möchte).
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Wenn im (normalen) Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter nach §§ 16, 17 AnfG berechtigt ist, den vom FA als Insolvenzgläubiger erhobenen Anfechtungsanspruch zu verfolgen und ein rechtshängiges Verfahren aufzunehmen, wenn also lediglich ein Parteiwechsel vom FA auf den Insolvenzverwalter vorgesehen ist, kann das an den oben dargestellten verfahrensrechtlichen Folgen einer Aufnahme des Verfahrens nichts ändern. Der Insolvenzverwalter übernimmt anstelle des FA die Rolle des Anspruchstellers bzw. Klägers.
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Der Umstand, dass die vormalige Klägerin wegen des Wechsels ihrer Beteiligtenstellung nunmehr gehindert war, die Klage gegen den Duldungsbescheid zurückzunehmen, ist verfahrensrechtlich unbeachtlich. Denn es hätte ihr jederzeit freigestanden, den nunmehr vom Insolvenzverwalter verfolgten Anspruch anzuerkennen.
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3. Die Entscheidung des FG, der Insolvenzverwalter habe gegen die Revisionsklägerin aus § 11 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 9.828,78 € an die Insolvenzmasse, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Revisionsklägerin keine Verfahrensrügen erhoben hat und an die der Senat deshalb nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, hat das FG rechtsfehlerfrei erkannt, das FA habe bestandkräftige uneinbringliche Forderungen gegen den Ehemann der Revisionsklägerin, durch die Sicherungsabtretung vom 14. September 2006 werde das FA als Gläubiger objektiv benachteiligt, der Anfechtungsanspruch sei bei Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter noch nicht verjährt und die Sicherungsabtretung unentgeltlich gewesen.
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Mit ihren Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG, mit der es zu der Erkenntnis der Unentgeltlichkeit der Sicherungsabtretung gelangt ist, kann die Revisionsklägerin im Revisionsverfahren nicht durchdringen. Die Beweiswürdigung des FG ist als Bestandteil der Sachverhaltsermittlung grundsätzlich nicht angreifbar, sie ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Eine Bindung an das vom FG gewonnene Beweisergebnis tritt nur dann nicht ein, wenn es auf einer Verletzung von bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Rechtsgrundsätzen beruht. Das ist u.a. dann der Fall, wenn es den Feststellungen an einer hinreichenden Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist, oder das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis der Beweiswürdigung überhaupt nicht kommen konnte, es also gleichsam ins Blaue hinein Feststellungen getroffen hat, die sich in Wahrheit als Mutmaßungen oder bloße Unterstellungen erweisen. Denn die vom FG getroffenen Feststellungen müssen zwar nicht aufgrund der dem FG vorliegenden Beweismittel zwingend sein. Sie müssen jedoch möglich sein (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70, m.w.N.).
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Anhaltspunkte für derart gravierende Mängel der Beweiswürdigung des FG sind der Revision nicht zu entnehmen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Argumente, die das FG zur Feststellung der Unentgeltlichkeit der Sicherungsabtretung in seinen Entscheidungsgründen aufgeführt hat, aufgrund des festgestellten Geschehensablaufs und der sich daraus ergebenden Widersprüchlichkeit der Angaben der Revisionsklägerin und ihres Ehemannes zu dem angeblich geschlossenen Darlehensvertrag nicht nur nachvollziehbar, sie drängen sich vielmehr als zutreffend auf.
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So hat das FG hinreichend belegt, dass der behauptete Darlehensrückzahlungsanspruch der Revisionsklägerin aus dem Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001, der auch in der Sicherungsabtretung erwähnt wird und aus dem allein sich die Entgeltlichkeit der Sicherungsabtretung ergeben könnte, mangels Rechtsbindungswillen der Beteiligten nicht entstanden ist. Fehlen nämlich --wie festgestellt-- wesentliche Vertragsbestandteile, insbesondere klare Rückzahlungsmodalitäten und bleiben sowohl die Grundlage der Darlehenssumme als auch Rückzahlungen des Schuldners wegen widersprüchlicher Angaben im Unklaren, liegen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung nahe. Anders als die Revisionsklägerin meint, war das FG bei dieser Sachlage nicht gehalten, als Nachweis einer konkreten Darlehensschuld des Ehemannes der Revisionsklägerin die Darlehensurkunde und das --vom FG übrigens mangels klarer Aussagen als unglaubhaft gewertete-- Zeugnis des Ehemannes betreffend den Vertragsschluss ausreichen zu lassen.
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Bei einer Gesamtbetrachtung des Revisionsvorbringens erweist sich, dass die Revisionsklägerin ihre Würdigung des Sachverhalts --ohne die Argumentation des FG im Einzelnen zu widerlegen-- anstelle derjenigen des FG setzt. Rechtsfehler der Beweiswürdigung macht sie damit nicht geltend.
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