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BFH 21.03.2012 - VII E 9/12
BFH 21.03.2012 - VII E 9/12 - Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung keine unrichtige Sachbehandlung
Normen
§ 128 Abs 3 FGO, § 21 Abs 1 GKG
Leitsatz
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NV: Unterlässt das Gericht eine Rechtsbehelfsbelehrung, ist einem Rechtsanwalt zuzumuten, sich Gewissheit über die Statthaftigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu verschaffen. Infolgedessen kann er sich auf eine unrichtige Sachbehandlung, die nach § 21 Abs. 1 GKG zu einem Absehen von der Erhebung der Gerichtgebühren führen könnte, nicht berufen.
Tatbestand
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I. Mit Beschluss vom 28. November 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 30. August 2011 wegen Unanfechtbarkeit der Entscheidung als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat die Gerichtskosten für dieses Verfahren mit 50 € angesetzt.
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Hiergegen wendet sich der als Rechtsanwalt zugelassene Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Zur Begründung weist er darauf hin, das Finanzgericht (FG) habe eine Rechtsmittelbelehrung unterlassen. Wäre er, der Kostenschuldner, auf die Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hingewiesen worden, hätte er von der Einlegung des Rechtsmittels Abstand genommen. Spezielle Kenntnisse über die Fachgerichtsbarkeit könnten nicht vorausgesetzt werden. Infolgedessen sei nach § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von einer Erhebung der Kosten abzusehen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
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1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe, richten; deshalb verlangt eine Kostenerinnerung eine Begründung, die ihre Ursache im Kostenrecht hat (BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 VII E 20/05, BFH/NV 2006, 2276, und vom 16. August 2006 XI E 4/06, BFH/NV 2006, 2285).
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Diesen Anforderungen wird die Erinnerung nicht gerecht. Der Kostenschuldner wendet sich mit seiner Erinnerung nicht gegen den Kostenansatz, sondern gegen die vom BFH getroffene Kostenentscheidung, die Bestandteil des BFH-Beschlusses ist.
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2. Aber selbst wenn die Erinnerung statthaft wäre, kommt ein Absehen von der Erhebung der Kosten nach § 21 GKG nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BFH muss die unrichtige Sachbehandlung schwerwiegend und offensichtlich sein, wobei in der Erteilung einer unzutreffenden oder missverständlichen Rechtsmittelbelehrung eine solche fehlerhafte Behandlung gesehen werden kann (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 106/05, BFH/NV 2006, 774). Jedoch ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass das FG eine fehlerbehaftete Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt hat. Von der Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs hätte der rechtskundige Kostenschuldner daher nicht ohne weiteres ausgehen dürfen.
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Sogar für den Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hat der beschließende Senat entschieden, ein anwaltlicher Vertreter eines Beteiligten müsse angesichts der klaren Regelung in § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die einem Angehörigen eines rechtsberatenden Berufs, der auch vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit auftritt, trotz der dort bestehenden Besonderheiten des Prozessrechts geläufig zu sein hat, erkennen, dass das FG versehentlich eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat (Senatsbeschluss vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77). Dies muss erst Recht gelten, wenn das FG keinen Irrtum über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erregt, sondern über eine solche Zulässigkeit keine Aussage macht. In diesem Fall ist einem Rechtsanwalt zuzumuten, sich Gewissheit über die Statthaftigkeit seiner Eingabe --z.B. durch einfache Einsichtnahme in die FGO-- zu verschaffen. Eine unrichtige Sachbehandlung, die nach § 21 Abs. 1 GKG ein Absehen von der Erhebung der Gerichtsgebühren als geboten erscheinen lassen könnte, liegt somit nicht vor.
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3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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