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BFH 26.10.2010 - VI B 52/10
BFH 26.10.2010 - VI B 52/10 - Außergewöhnliche Belastungen: Fahrtkosten behinderter Menschen
Normen
§ 33 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 17. März 2010, Az: 4 K 2500/09, Urteil
Leitsatz
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NV: Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, können zwar grundsätzlich alle Kraftfahrzeug-Kosten als außergewöhnliche Belastung gelten machen. Angemessen sind jedoch nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe einer Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 III R 105/06 BFH/NV 2008, 1141 m.w.N.).
Tatbestand
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist schwerbehindert. In ihrem Schwerbehindertenausweis sind die Merkmale "G" und "aG" eingetragen; der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 100 %. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) machten die Kläger neben dem Behindertenpauschbetrag nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) u.a. Kosten für das private Kraftfahrzeug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Die jährliche Fahrleistung des Kraftfahrzeugs wurde zuletzt im finanzgerichtlichen Verfahren mit 13.030 km angegeben und die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs wurden in Höhe von 0,75 €/km ermittelt. Daneben wurden noch Kosten für den Einbau eines Automatikgetriebes als tatsächliche Kosten des Fahrzeugs geltend gemacht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte den Mehraufwand für Fahrten von 15.000 km im Jahr und setzte einen Kilometerpauschbetrag von 0,30 €/km an. Der Einspruch blieb erfolglos. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) wurde als unbegründet abgewiesen. Das FG stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 (BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384), vom 13. Dezember 2001 III R 40/99 (BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224) sowie vom 21. Februar 2008 III R 105/06 (BFH/NV 2008, 1141), wonach die Kosten des Kraftfahrzeugs für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge nach den Richtlinien als angemessen anzusehen seien. Die Revision ließ das FG nicht zu.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache weiche vom Urteil des BFH vom 15. November 1991 III R 30/88 (BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179) ab, wonach bei Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von 100 % und dem Merkmal "aG" im Schwerbehindertenausweis grundsätzlich alle Kosten des Kraftfahrzeugs anzuerkennen seien. Es liege daher eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor, die eine Zulassung der Revision erforderlich mache.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet, da keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist.
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1. Die von den Klägern behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht die angefochtene Entscheidung nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179 ab.
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Die Kläger leiten aus der von ihnen angegebenen Entscheidung des BFH ab, dass bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeuges fortbewegen können, grundsätzlich alle Kosten des Fahrzeuges anzuerkennen seien. Davon weiche die angefochtene Entscheidung des FG ab, indem die als angemessen anzusehende und im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigende Fahrleistung auf 15.000 km unter Ansatz der sich aus den Richtlinien ergebenden Kilometerpauschbeträge begrenzt werde.
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Dem ist nicht zu folgen. Die Entscheidung des FG entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des BFH. Danach können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, zwar grundsätzlich alle Kraftfahrzeug-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Angemessen sind jedoch nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kraftfahrzeug-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind (BFH-Urteile in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; in BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224; vom 18. Dezember 2003 III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453; vom 19. Mai 2004 III R 16/02, BFHE 206, 525, BStBl II 2005, 23, und in BFH/NV 2008, 1141; vgl. auch H 33.1 bis 33.4 des Einkommensteuer-Handbuchs 2008, Fahrtkosten behinderter Menschen). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
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Eine Divergenz ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil der BFH in dem von den Klägern angeführten Urteil ausdrücklich betont, dass Unfallkosten bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch einen Schwerbehinderten als außergewöhnlich und zwangsläufig angesehen werden, soweit dabei der Rahmen der Angemessenheit nicht überschritten wird. Eine Abweichung dieser Entscheidung von der oben genannten Rechtsprechung des BFH und mithin eine Abweichung des FG von dem BFH-Urteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179 ist daher nicht zu beklagen.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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