Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Beitragspflichtige Einnahmen
Beitragspflichtige Einnahmen
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird nach § 226 Abs. 1 SGB V der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung Folgendes zugrunde gelegt:
- das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird.
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung werden erst zur Beitragsberechnung herangezogen, wenn 2025 die Mindesteinnahmegrenze von 187,25 Euro monatlich überschritten wird. Darüber hinaus gilt nur in der Krankenversicherung und ausschließlich für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (sog. Betriebsrenten) zusätzlich ein Freibetrag von ebenfalls 187,25 Euro. Zudem ist der Freibetrag nur auf pflichtversicherte Versorgungsbezieher anzuwenden.
Hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder siehe auch Freiwillige Versicherung
In der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dieselben Grundsätze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (Ausnahme: Freibetrag für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 162 Nr. 1 SGB VI bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. Bei zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beträgt die beitragspflichtige Einnahme mindestens 1 % der Bezugsgröße (2025 monatlich: 37,45 Euro).
Eine ähnliche Regelung gilt in der Arbeitslosenversicherung: Dort ist nach § 342 SGB III beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt. Bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der Bezugsgröße – also auch hier 2025: 37,45 Euro.
Zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Arbeitsentgelte der Versicherten bis zur Jahresarbeitsverdienstgrenze zugrunde gelegt (§ 153 SGB VII). Durch Satzungsregelung können Berufsgenossenschaften die Beitragsberechnung auch über z. B. Stunden oder Ähnliches vornehmen.
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