Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung
Betriebsrenten und Grundsicherung
Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wurde 2018 ein Freibetrag für die Leistungen der bAV eingeführt. Dieser berechnet sich wie folgt:
- Sockelfreibetrag von 100,00 Euro zuzüglich 30 % des den Sockelfreibetrag übersteigenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge,
- insgesamt „gedeckelt“ auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach dem SGB XII (2025: 50 % = 281,50 Euro).
Steuer und Sozialversicherung
Bis zu 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 96.600,00 Euro) können steuerfrei in die bAV eingezahlt werden. Dies entspricht einem steuerfreien Einzahlungsbetrag von maximal 7.728,00 Euro jährlich in 2025. Sozialversicherungsfrei verbleiben allerdings maximal 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 3.864,00 Euro).
Förderbetrag für Geringverdiener
Am 18.09.2024 wurde der Regierungsentwurf zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) im Kabinett verabschiedet und durchläuft nun das parlamentarische Verfahren. Stand bei Redaktionsschluss: Mit dem formellen Inkrafttreten ist nicht vor April 2025 zu rechnen.
Unabhängig vom späteren Inkrafttreten des BRSG II sind verschiedene Neuregelungen rund um die Förderung von Geringverdienern bereits zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Danach werden Arbeitgeber vom Staat gefördert, wenn sie Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttolohn von maximal 3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 3 % = 2.898,00 Euro) einen Zuschuss zur bAV zahlen (bis Ende 2024: 2.575,00 Euro monatlich).
Zudem werden Arbeitgeberbeiträge nun bis zu 1.200,00 Euro jährlich mit einer Lohnsteuerfreistellung gefördert (bis Ende 2024: max. 960,00 Euro jährlich). Gleichzeitig wurde der maximale bAV-Förderbetrag für den Arbeitgeber von 288,00 Euro auf 360,00 Euro jährlich erhöht.
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Seit Anfang 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten. Für den Zuschuss gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für die Entgeltumwandlung.
Opting out
Im Regelfall ist die bAV in Unternehmen so gestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für den Abschluss entscheiden müssen. Wer nicht aktiv wird, baut keine Betriebsrente auf. Seit einigen Jahren kann – ausschließlich über einen Tarifvertrag – eine verpflichtende Entgeltumwandlung (Optionssystem bzw. Opting out), auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, eingeführt werden. Das Angebot zur Entgeltumwandlung „gilt als angenommen“, wenn es der Arbeitgeber mindestens drei Monate vor Umwandlung schriftlich unterbreitet und auf den Umwandlungsbetrag hingewiesen hat. Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung frühestens einen Monat nach dem Zugang der Information mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden (Opting out).
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Direktversicherung: Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seiner Beschäftigten abschließt. Die Beiträge können vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung; aus dem Arbeitsentgelt oder aus Sonderzahlungen) oder vom Arbeitgeber getragen werden (firmenfinanzierte Direktversicherung).
Pensionskasse: Hierbei handelt es sich um Versorgungseinrichtungen, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber gezahlt; allerdings haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich hieran zu beteiligen.
Pensionsfonds: Pensionsfonds sind Versorgungseinrichtungen, die den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumen. Arbeitnehmer können sich mit Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung am Pensionsfonds beteiligen.
Direkt-/Pensionszusage: Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen. Direktzusagen sind meist reine Arbeitgeberleistungen; eine Beteiligung des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung ist jedoch grundsätzlich möglich.
Unterstützungskasse: Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet wird. Sie dient dem Arbeitgeber zur Finanzierung und Erfüllung seiner Versorgungszusage an den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse, sondern nur seinem Arbeitgeber gegenüber.
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