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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Säumniszuschlag

    Beitragspflichtige, die ihre Sozialversicherungsbeiträge verspätet zahlen, sollen nicht besser gestellt sein als pünktliche Zahler. Es ist deshalb ein Gebot der Beitragsgerechtigkeit, für den Fall der Säumnis einen Ausgleich herbeizuführen. Dieser Ausgleich wird durch die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV) geschaffen.

    Der Säumniszuschlag für Arbeitgeber (als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags – kurz: „GSV-Beitrag“) beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Beitrags. Siehe auch G - Gesamtsozialversicherungsbeitrag

    Tag der Zahlung für den GSV-Beitrag ist

    • bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
    • bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt als Tag der Zahlung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstitutes der Einzugsstelle,
    • bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats der Tag der Fälligkeit.

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