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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Schwangerschaftsabbruch

    Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt (§ 24b SGB V). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Abbruch aus medizinischen oder kriminologischen Gründen durchgeführt wird. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten. Es besteht ggf. Anspruch auf Krankengeld.

    Ein Abbruch aus anderen Gründen ist rechtswidrig, aber straffrei unter folgenden Voraussetzungen:

    • Beratung bei einer anerkannten Beratungsstelle,
    • Abbruch innerhalb von zwölf Wochen nach Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt.

    Auch in diesen Fällen besteht – sowohl bei ambulanten als auch stationären Schwangerschaftsabbrüchen – ein (in § 24b Abs. 3 SGB V beschriebener) Leistungsanspruch.

    Die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs und die damit zusammenhängenden Behandlungskosten zahlt die Versicherte selbst, sofern keine Komplikationen auftreten. Bei Frauen, die diese Kosten nicht aufbringen können, übernimmt die Krankenkasse im Auftrag des Landes unter Berücksichtigung bestimmter Einkommensgrenzen die Kosten.

    Frauen, die Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), Bürgergeld, Ausbildungsförderung (BAföG) oder ähnliche Leistungen beziehen, brauchen die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs nicht selbst aufzubringen.


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