Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 106 BPersVG
§ 106 BPersVG, Jugend- und Auszubildendenversammlung
1 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. 2 Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. 3 Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. 4 Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. 5 Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend. 6 Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.
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