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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 713 ZPO, Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Die in den §§ 711, § 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.


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