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Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 50 PflAPrV, Aufgaben der Fachkommission

1 Die Fachkommission übernimmt die ihr nach dem PflBG zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie

  • 1.erarbeitet für die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des PflBG unter Berücksichtigung der in Teil 5 des PflBG geregelten Möglichkeit gesonderter Berufsabschlüsse einen Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht und einen Rahmenausbildungsplan für die praktische Ausbildung als Bestandteile integrierter Bildungspläne,
  • 2.überprüft die Rahmenpläne nach Nummer 1 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie ggf. an,
  • 3.kann für die erweiterte Ausbildung nach § 14 PflBG und § 37 Absatz 5 in Verb. mit § 14 PflBG standardisierte Module entwickeln.

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