Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 ReHV
§ 6 ReHV, Verwaltungsvereinbarung
Das BMAS schließt mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. sowie der Siemens-Betriebskrankenkasse eine Verwaltungsvereinbarung über die näheren Bestimmungen der Bereitstellung und Auszahlung der Mittel sowie über die Übernahme von anfallenden Verwaltungskosten.
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