Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 TestV
§ 19 TestV, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.
§ 19 neugefasst durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2), geändert durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).
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