Geht der vorübergehende Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über die Dauer von 6 Wochen hinaus, besteht ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI (vgl. § 34 Absatz 1a SGB XI, VO (EG) 883/04).
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