Ziff. 2.2.3. RS 2018/01, Aufenthalt außerhalb der EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz (Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten)
Bei einem Aufenthalt in Abkommens- oder Nichtvertragsstaaten hat die Rechtsprechung des EuGH keine Auswirkungen. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bei einem Aufenthalt des Versicherten in diesen Staaten ausschließlich innerstaatliches Recht anzuwenden ist. Demzufolge besteht ein Leistungsanspruch bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen Staaten nur im Rahmen der zeitlichen Grenzen des § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI.
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