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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 36 SGB XI Ziff. 7. RS 2024/08, Kombination von ambulanten und stationären Leistungen

(1) Bei pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben und Leistungen nach § 43 SGB XI erhalten, kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden) die Pflegesachleistung für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie unter Berücksichtigung des für die häusliche Pflege geltenden Höchstbetrages nach § 36 Absatz 3 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Dies dürfte allerdings relativ selten vorkommen, da die Leistungen insgesamt den Sachleistungshöchstbetrag nach § 36 SGB XI des jeweiligen Pflegegrades nicht übersteigen dürfen.

Beispiel 1:

Pflegegrad 3

Vermindertes Heimentgelt (75 v. H.) wegen Wochenendpflege im häuslichen Bereich vom 1. 4. bis 30. 4. (unter Berücksichtigung der Regelungen für Abwesenheitszeiten)= 850 EUR
Leistungen nach § 36 SGB XI
Restanspruch (1 497 EUR - 850 EUR)

= 647 EUR

Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person kann noch Pflegesachleistungen in Höhe von 647 EUR in Anspruch nehmen.

(2) Auch bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in Einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 und Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI (z. B. Internatsunterbringung), für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Pflegeleistungen der Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Pflegesachleistung für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen wird der Betrag nach § 43a SGB XI auf den Sachleistungshöchstanspruch des jeweiligen Pflegegrades angerechnet.

Beispiel 2:

Pflegegrad 3

Pflege in häuslicher Umgebung im August jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien vom 24. 8. bis 31. 8. 2025= 19 Tage
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI= 190 EUR

(für die Zeit vom 24. 8. bis 31. 8. 2025 berechnet die Einrichtung ein reduziertes Heimentgelt — sog. "Abwesenheitsvergütung")

Ergebnis:

Der pflegebedürftigen Person kann in Höhe von 1 307 EUR (1 497 EUR - 190 EUR) die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Höhe des Leistungsanspruchs (ggf. in Verb. mit der Entscheidung über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und dessen Grad) ist der pflegebedürftigen Person und ggf. der Pflegeeinrichtung bekannt zu geben.


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