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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 42a SGB XI Ziff. 4. RS 2024/08, Ruhen der Leistungen

Der Anspruch auf Leistungen nach § 36 SGB XI einschließlich des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI ruht abweichend von § 34 Absatz 2 SGB XI, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung befindet und die pflegebedürftige Person Leistungen nach § 42a SGB XI oder nach § 40 Absatz 3a Satz 1 SGB V bezieht. § 34 Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz und Absatz 3 SGB XI bleiben unberührt. Demzufolge werden bei pflegebedürftigen Personen das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld einerseits weitergezahlt, wenn sie ihre Pflege durch von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b SGB XII Anwendung findet. Andererseits werden die Leistungen zur Sicherung der Pflegeperson nach § 44 SGB XI und § 44a SGB XI weitergewährt, soweit dies § 34 Absatz 3 SGB XI vorsieht.


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