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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 43c SGB XI Ziff. 5. RS 2024/08, Berechnung der Höhe des Leistungszuschlags bei Einzug, Auszug oder Tod der pflegebedürftigen Person im laufenden Monat

Bei Einzug oder Tod der pflegebedürftigen Person besteht ein Anspruch auf den Leistungszuschlag für den Zeitraum der Unterbringung in der vollstationären Pflegeeinrichtung. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen und täglichen Ausbildungsumlagen werden jeweils mit den tatsächlichen Tagen der Unterbringung in der vollstationären Einrichtung multipliziert. Von der Summe wird der Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI in Abzug gebracht. Von dem verbleibenden Eigenanteil wird der von der Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI abhängige Leistungszuschlag gewährt.

Beispiel:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 lebt seit 1. 2. 2023 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Sie verstirbt am 29. 7. 2025.

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags für den Monat Juli 2025

Pflegebedingte Aufwendungen82,90 EUR x 29 = 2 404,10 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage 5,23 EUR täglich
+ Ausbildungsumlage nach PflBG 3,45 EUR täglich)
8,68 EUR x 29 = 251,72 EUR
Gesamtsumme2 655,82 EUR
abzüglich Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI1 855 EUR
Eigenanteil800,82 EUR
davon 50 v. H.400,41 EUR

Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person bezog seit 1. 2. 2023 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI betrug am 29. 7. 2025 insgesamt 30 Kalendermonate. Damit erhält die pflegebedürftige Person einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 v. H. zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.


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