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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 175 FamFG, Erörterungstermin; persönliche Anhörung

(1)1 Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2 Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.

(2)1 Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Absatz 2 BGB) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. 2 Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.


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