§ 60 SGB V, Fahrkosten
(1)
1 Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. 2 Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. 3 Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 festgelegt hat. 4 Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. 5 Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- 1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H",
- 2. eine Einstufung gemäß § 15 SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
- 3. bis zum 31. 12. 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 SGB XI in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. 1. 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(2)
1 Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
- 1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
- 2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
- 3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
- 4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Nummer 4 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
2 Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach
§ 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520), G vom 23. 10. 2001 (BGBl. I S. 2702) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520), G vom 23. 10. 2001 (BGBl. I S. 2702) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(3)
Als Fahrkosten werden anerkannt
(4) 1 Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. 2 § 18 bleibt unberührt.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325). Satz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606).
(5) 1 Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 SGB IX übernommen. 2 Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. 3 Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI eine Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI zu erstatten.
Absatz 5 angefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), neugefasst durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759). Satz 2 geändert und Satz 3 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
Zu § 60 siehe Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V [KrTr-RL]; RS 1988/01 § 60 SGB V, RS 2003/03, RS 2024/07 Ziff. V.