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Die Versorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammer wird auf Grund eines Beschlusses des Plenums der Handelskammer Hamburg vom 6. August 1959 sowie der inzwischen erfolgten Änderungen nach Maßgabe folgender Grundsätze gewährt. Besonders gelagerte Einzelfälle können abweichend geregelt werden. |
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Die mit Wirkung zum 1. Januar 2017 mit dem Personalrat vereinbarten Änderungen dienen dem Abbau einer nach Auffassung der Kammer eingetretenen Überversorgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Im Gegensatz zu der Versorgung der Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ablösung des 1. RGG durch das HmbZVG) bleibt das Versorgungssystem als solches erhalten, es wird aber eine sog. Nettolimitierung eingeführt. |
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Die sonstigen Änderungen tragen den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen durch Gesetz und Rechtsprechung Rechnung, insbesondere der Rechtsprechung des BAG zur Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihre Auswirkungen auf Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, der Änderung der Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur verminderten Erwerbsfähigkeit sowie der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Bereich der Hinterbliebenenversorgung u.a. |
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Diese Ruhegeldregelung gilt ausschließlich für Mitarbeiter mit einer Versorgungszusage, die vor dem 1. Juli 1994 in den Dienst der Kammer eingetreten sind. |
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I. |
Ruhegeld
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1. |
Die Mitarbeiter, die zehn Jahre ununterbrochen im Dienst der Handelskammer Hamburg gestanden haben (Wartezeit), erhalten ein Ruhegeld, wenn sie |
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a) |
erwerbsgemindert sind oder |
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b) |
die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.v. §§ 35, 235 SGB VI erreicht haben (Altersgrenze) |
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und aus den Diensten der Kammer ausscheiden. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Erwerbsminderung durch einen Dienstunfall herbeigeführt worden ist. |
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2. |
Abweichend von Abschnitt I Nr. 1 können Mitarbeiter schon vor Erreichen der Altersgrenze das Ruhegeld in Anspruch nehmen, wenn sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehmen und aus den Diensten der Kammer ausscheiden (vorzeitiges Ruhegeld). |
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6. |
Für die Berechnung des Ruhegeldes ist das zuletzt regelmäßig bezogene monatliche Festgehalt maßgebend. Hierzu zählen nicht Weihnachtsgratifikationen und andere Sondervergütungen. … |
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7. |
Die Berechnung erfolgt dergestalt, dass nach zehnjähriger Beschäftigungszeit 35 % des zuletzt bezogenen Gehaltes verdient sind. Das Ruhegeld steigt in den darauffolgenden fünfzehn Dienstjahren um jährlich 2 %, mit jedem weiteren Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %. |
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8. |
Die Höhe des Ruhegeldes nach Abschnitt I Nr. 7 ist begrenzt auf 100 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, dass von 13/12 des ruhegeldfähigen Gehalts nach Abschnitt I Nr. 6 |
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a) |
der Betrag, der am Tag des Beginns des Ruhegeldbezugs als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre, |
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und |
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b) |
die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem SGB III nach Maßgabe der am Tag des Beginns des Ruhegeldbezugs geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären, |
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abgezogen werden; das Ergebnis wird mit 12/13 multipliziert. |
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Lohnsteuer ist die Lohnsteuer für Monatsbezüge (zuzüglich des Solidaritätszuschlags) - ausgenommen die Kirchenlohnsteuer; zugrunde zu legen ist der steuerliche Programmablaufplan. Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b sind die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Ruhegeldberechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem SGB III versicherungspflichtig und mit 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens beitragspflichtig wäre. Für den Krankenversicherungsbeitrag ist der jeweils maßgebliche allgemeine Beitragssatz zuzüglich des für das maßgebliche Jahr veröffentlichten durchschnittlichen Zusatzbeitrags zugrunde zu legen, der Pflegeversicherungsbeitrag wird ohne einen etwaigen Beitragszuschlag für Kinderlose angesetzt. |
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IV. Anrechnung von Renten
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1. |
Auf das zu gewährende Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung werden die vom Bund, von den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährten Renten voll sowie die auf Grund der Pflichtbeiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Renten bis zur Höhe der bei der Kammer erworbenen Ansprüche angerechnet. |
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VIII. Anpassung
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Der nach Eintritt des Versorgungsfalls erstmals festgesetzte Versorgungsbezug (Ruhegeld nach Abzug der nach Abschnitt IV anzurechnenden Renten) und die Zuwendung werden bei künftigen tariflichen Veränderungen der Gehälter der Mitarbeiter der Handelskammer entsprechend angepasst. |
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X. Anwendung zum 1. Januar 2017 geänderter Regelungen auf Leistungsbezieher
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1. |
Die neu eingefügte Regelung zur Nettolimitierung ist auch auf Personen anwendbar, die am 1. Januar 2017 Leistungsbezieher (Ruhegeldempfänger, Witwen/Witwer, Waisen) sind. Die Versorgungsbezüge sind für die Zeit vom 1. Januar 2017 an neu zu berechnen. Für die Neuberechnung wird das ruhegeldfähige Gehalt angesetzt, das sich ergibt, indem das für die Berechnung nach Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegte Gehalt entsprechend der seit Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2016 erfolgten Anpassungen des Ruhegeldes dynamisiert wird. Abschnitt I Nr. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der am 31. Dezember 2016 geltende steuerliche Programmablaufplan sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen sind. War der am 31. Dezember 2016 zustehende Versorgungsbezug - bei unveränderten mitzählenden Versorgungsbezügen (vgl. Abschnitt IV) - höher als der nach den Sätzen 1 und 2 neu berechnete Versorgungsbezug, ist der Unterschiedsbetrag neben dem jeweiligen Versorgungsbezug als Ausgleichsbetrag zu zahlen. |
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2. |
Die Anpassung richtet sich für Zeiten des Rentenbezugs nach dem 31. Dezember 2016 nach der Regelung in Abschnitt VIII. Der Ausgleichsbetrag nimmt an künftigen Anpassungen der Versorgungsbezüge nicht teil. |
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3. |
Der Ausgleichsbetrag wird bei jeder nach dem 31. Dezember 2016 durchzuführenden Anpassung der Versorgungsbezüge um ein Zehntel des nach Nummer 1 errechneten Ausgleichsbetrags abgebaut. Höchstens wird jeweils der Betrag abgebaut, der sich als Erhöhung aus der Anpassung nach Nummer 2 ergeben hat. Ist nach der zehnten Anpassung ein Restbetrag verblieben, wird dieser unter Beachtung des Satzes 2 bei den folgenden Anpassungen abgebaut. |
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XII. Schlussbestimmungen
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1. |
Diese Dienstvereinbarung löst mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die Versorgungsordnung I (zuletzt in der Fassung der Beschlüsse des Präsidiums vom 5. Oktober 1995 und des Plenums der Kammer vom 2. November 1995) ab. |
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