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„§ 10 |
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Eingruppierung
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(1) |
Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der folgenden Entgeltordnung: |
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Entgeltgruppe |
Bezeichnung |
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Ä 1 |
Ärztin oder Arzt mit entsprechender Tätigkeit nach Erteilung der Approbation |
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Ä 2 |
Ärztin oder Arzt mit entsprechender Tätigkeit und dreijähriger ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung der Approbation |
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Protokollnotiz zu Ä 1 und Ä 2:
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Die Erteilung einer Berufserlaubnis ist der Erteilung der Approbation gleichgestellt. Dies gilt auch für die beschränkte Erlaubnis gemäß § 10 Absatz 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467). |
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(7) |
Bei der Einstellung werden für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit berücksichtigt. … |
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§ 11 |
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Fallgruppenaufstieg
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(1) |
Sehen Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Entgeltordnung einen Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe nach einer bestimmten Zeit einer Tätigkeit vor, ist die Ärztin oder der Arzt nach Erfüllung der vorgeschriebenen Zeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der vorgeschriebenen Zeit gelten die Absätze 2 bis 4. |
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(2) |
Die vorgeschriebene Zeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen wegen |
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a) |
Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Einsatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz, |
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b) |
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 17, |
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c) |
der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, |
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d) |
Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren, |
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e) |
einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren, |
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f) |
Forschungszeiten, die in einem engen inneren Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in der Krankenversorgung stehen und bei denen der Arbeitgeber schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkennt. |
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Die Zeiten einer nach Satz 2 unschädlichen Unterbrechung, mit Ausnahme |
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a) |
eines Urlaubs nach § 21 und eines Zusatzurlaubs nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, |
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b) |
einer Arbeitsbefreiung nach § 24, |
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c) |
einer Arbeitsunfähigkeit mit Leistungen nach § 17 bis zu 39 Wochen, |
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d) |
der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, |
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e) |
einer Forschungszeit, die in einem engen inneren Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in der Krankenversorgung steht und für die Tätigkeit in der Krankenversorgung von Vorteil ist, wenn der Arbeitgeber schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkennt, |
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werden auf die vorgeschriebene Zeit jedoch nicht angerechnet. |
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Protokollnotiz zu § 11 Absatz 2 Satz 2:
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§ 11 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben c und d gilt entsprechend, wenn ein bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis endete, eine der Betreuung eines Kindes dienende, maximal fünf Jahre andauernde Zeit sich unmittelbar an dieses Arbeitsverhältnis anschloss und unmittelbar nach Ablauf dieser Zeit ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. |
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§ 14 |
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Stufen der Entgelttabelle
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(1) |
Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst zwei Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 und Ä 3 umfassen jeweils drei Stufen; die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst vier Stufen und die Entgeltgruppen Ä 5 sowie Ä 6 umfassen jeweils fünf Stufen. Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): |
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a) |
in Entgeltgruppe Ä 1: |
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Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1 |
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b) |
in Entgeltgruppen Ä 2 und Ä 3: |
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- |
Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1 |
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- |
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 |
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(2) |
Bei der Einstellung gilt für die Stufenzuordnung § 10 Absatz 7 entsprechend. Abweichend hiervon werden bei Einstellung in die Entgeltgruppen Ä 4 e) sowie Ä 5 a) und b) - jeweils für die Fallgruppen mit Unterstellungsverhältnissen - Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1 zugeordnet. |
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§ 15 |
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Allgemeine Regelungen zu den Stufen
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(1) |
Ärztinnen und Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird. |
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(2) |
Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich: |
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a) |
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, |
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b) |
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit mit Leistungen nach § 17 bis zu 39 Wochen, |
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c) |
Zeiten eines bezahlten Urlaubs, |
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d) |
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt hat, |
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e) |
Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, |
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f) |
Zeiten der Führung auf Probe, Führung auf Zeit, vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 12). |
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Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahre, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. …“ |
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