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„C-Versorgungsordnung
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Die C-Versorgungsordnung regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und deren Hinterbliebenen. Die C-Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN
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Geltungsbereich
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1 |
Die C-Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. |
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Wartezeit
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2 |
Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der C. |
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Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen
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3 |
Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt. |
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4 |
Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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5 |
Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung. |
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Grundversorgung
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Versorgungsträger
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6 |
Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C. |
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7 |
Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten. |
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Pensionsfähiges Arbeitsentgelt
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10 |
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. … |
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Pensionsfähige Dienstzeit
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11 |
Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem Zeitpunkt an. |
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Rentenarten
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12 |
Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus |
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- Altersrente |
(Textziffer 43 und 45) |
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Mitgliedschaft in der Pensionskasse
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Aufnahme
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13 |
Alle in das Unternehmen eintretenden AT-Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. |
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Mitgliedsbeitrag
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14 |
Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt. |
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ZUSATZVERSORGUNG
II
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Versorgungsträger
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29 |
Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch. |
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Pensionsfähiges Arbeitsentgelt
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30 |
Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie). |
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32 |
Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textziffer 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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Pensionsfähige Dienstzeit
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Pensionsfähig sind |
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34 |
Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind, |
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35 |
Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen, |
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Rentenarten
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40 |
Die Firmenrente wird gezahlt als |
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- Altersrente |
(Textziffern 46-49) |
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Versorgungshöhe
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Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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41 |
Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß Textziffer 32 |
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BfA |
Knappschaft |
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bis 3.200,-- DM |
1 % |
0,7 % |
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über 3.200,-- DM bis 6.400,-- DM |
0,8 % |
0,6 % |
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Allgemeine Leistungsbestimmungen
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Rentenarten
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Altersrenten der Grundversorgung
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Pensionskassenrente
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43 |
Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. |
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Altersrenten der Zusatzversorgung
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Leistungsvoraussetzungen
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46 |
Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Altersrente wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr versichert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. Bei Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen. |
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Rentenbezugsdauer
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47 |
Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters. |
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Auszahlung der Renten
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96 |
Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet. |
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97 |
Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C geltenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt. |
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Zeitpunkt des Inkrafttretens
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103 |
Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. |
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Anhang zur C-Versorgungsordnung
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I |
Besitzstandsrente
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Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt. |
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Im einzelnen gilt folgendes: |
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Für die Betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird. |
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Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird. |
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Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. |
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Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C-Versorgungsordnung. |
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