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„A. ALLGEMEINES
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§ 1 |
Abgrenzung des versorgungsberechtigten Personenkreises
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Der Technische Überwachungs-Verein Bayern e.V. (TÜV Bayern) gewährt seinen Angestellten, für deren Dienstbezüge die interne ‚Vereinsbesoldungsordnung’ maßgeblich ist und die bei Diensteintritt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie gemäß Dienstvertrag nicht lediglich auf Probe, aushilfsweise oder auf eine bestimmte begrenzte Zeitdauer beschäftigt werden, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Versorgung Teilzeitbeschäftigter erfolgt nur in den Grenzen des § 7 Ziff. 3 der Besoldungsordnung vom 6.12.1974). |
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Voraussetzung für die Übernahme in den versorgungsberechtigten Personenkreis ist, daß das Ergebnis der durchzuführenden betriebsärztlichen Untersuchung keine Bedenken rechtfertigt. |
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§ 3 |
Versorgungsfall, Wartezeit
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1. |
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf die betriebliche Versorgung, wenn er nach mindestens 5 Jahren Wartezeit, bei Eintritt ab 01.01.1978 oder später nach mindestens 8 Jahren Wartezeit, aus den Diensten des TÜV Bayern ausscheidet |
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a) |
wegen Erreichens der Altersgrenze; weibliche Angestellte, die ab dem 60. Lebensjahr zum Bezug der Altersrente aus der Sozialversicherung berechtigt sind, können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden; |
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b) |
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des Art. 56 des Bayer. Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) nach Vollendung des 27. Lebensjahres. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, so gilt die Wartezeit als erfüllt; |
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c) |
wegen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. |
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§ 4 |
Erlöschen der Anwartschaft
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1. |
Endet das Dienstverhältnis aus einem anderen als den in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Gründen, so erlischt die Anwartschaft auf betriebliche Versorgung, auch wenn der Ausscheidende die Wartezeit erfüllt hat. |
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2. |
Aktiven Angestellten kann, sobald sie die Wartezeit erfüllt haben, nur noch aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB gekündigt werden. Entfällt eine Beschäftigungsmöglichkeit wegen Wegfalls oder Einschränkung eines Tätigkeitsgebietes des Vereins, so kann der betroffene Angestellte unter sinngemäßer Anwendung der jeweils gültigen beamtenrechtlichen Vorschriften des Staates Bayern in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. … |
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B. HÖHE DER VERSORGUNGSBEZÜGE
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§ 5 |
Grundsatz
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1. |
Die betrieblichen Versorgungsbezüge werden so bemessen, daß sie unter der nachstehend geregelten Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge mit diesen zusammen mindestens den Betrag ergeben, den der Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim TÜV Bayern entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen durchlaufen und hierbei die gleiche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt hätte, die er beim TÜV Bayern erreicht hat. |
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3. |
Als ‚sonstige Versorgungsbezüge’ im Sinne des Abs. 1 gelten: |
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a) |
Renten aus der Sozialversicherung (Angestelltenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft); außer Betracht bleiben Rententeile, die sich lediglich aus eigenen, freiwilligen Beitragsleistungen des Angestellten ergeben; |
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§ 6 |
Berechnungsgrundlagen
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2. |
Im übrigen erfolgt die Errechnung der Versorgungsbezüge grundsätzlich unter entsprechender Anwendung der für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften. |
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§ 7 |
Anrechnung der sonstigen Versorgungsbezüge
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Die betrieblichen Versorgungsbezüge errechnen sich wie folgt: |
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a) |
Von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (§ 6 Abs. 1) werden vier Drittel der nach § 5 Abs. 3 anrechenbaren sonstigen Versorgungsbezüge abgesetzt. |
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b) |
Von dem so gekürzten Betrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wird der aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Angestellten sich ergebende Prozentsatz als betriebliche Versorgung gewährt. |
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C. RUHEN, WEGFALL UND KÜRZUNG DER RUHEGEHALTS-ZAHLUNGEN
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§ 9 |
Bindung an die Sozialversicherung
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1. |
Treten in den persönlichen Verhältnissen eines Versorgungsempfängers Umstände ein, auf Grund deren die Sozialversicherung die Rentenzahlung berechtigterweise vorübergehend oder dauernd einstellt oder einstellen würde, falls ein Rentenanspruch gegen sie bestünde, so entfällt damit grundsätzlich in entsprechender Weise auch die Leistungspflicht des TÜV Bayern. |
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2. |
Wird ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Angestellter vor Erreichen der Altersgrenze wieder dienstfähig, so wird das Dienstverhältnis grundsätzlich fortgesetzt. In diesem Fall wird die Zeit des Ruhestandes nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet. |
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Der TÜV Bayern kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus betrieblichen Gründen verweigern (z. B. weil die Stelle inzwischen anderweitig besetzt wurde). In diesem Fall wird das Ruhegehalt weiter gewährt. Solange der Angestellte infolge der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit anrechnungsfähige ‚sonstige Versorgungsbezüge’ nicht erhält, werden ihm auch die hierdurch ausfallenden Beträge durch den TÜV Bayern ersetzt. |
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Verweigert der Angestellte die Wiederaufnahme der Arbeit, so erlischt sein Versorgungsanspruch. |
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§ 10 |
Berufstätigkeit, Konkurrenzverbot
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1. |
Bei Versorgungsempfängern wird Einkommen aus Berufstätigkeit durch Kürzung der betrieblichen Pension berücksichtigt, soweit nicht die Berücksichtigung bei den ‚sonstigen Versorgungsbezügen’ stattfindet. Das Ausmaß der Anrechnung richtet sich nach den für bayerische Landesbeamte jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen. |
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…“ |
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