|
„… |
|
Unsere betriebliche Altersversorgung wird bei der |
|
V e.V.
|
|
- nachstehend kurz Unterstützungskasse genannt - |
|
durchgeführt. |
|
Mit diesem Leistungsplan unterstützen wir die Absicherung des Ruhestandes und die Hinterbliebenenversorgung unserer Mitarbeiter. |
|
1. |
Aufnahme in die Versorgung
|
|
1.1 |
Voraussetzungen |
|
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitarbeiter unseres Unternehmens, die |
|
- |
bereits der Rechtsvorgängerin unseres Unternehmens als Genossen angehörten, |
|
- |
zum Zeitpunkt der Umwandlung der Rechtsvorgängerin in die jetzige Gesellschaft dem Unternehmen angehörten, |
|
- |
nicht als Gesellschafter in unser Unternehmen eingetreten sind, |
|
- |
im Kalenderjahr der Aufnahme in die Versorgung das 21. Lebensjahr, jedoch nicht das 61. Lebensjahr vollendet haben, |
|
- |
nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind und |
|
- |
dem Abschluß einer Rückdeckungsversicherung zustimmen. |
|
… |
|
|
|
2. |
Art der Versorgung
|
|
2.1 |
Altersversorgung |
|
Mit Erreichen der Altersgrenze wird dem versorgten Mitarbeiter ein einmaliges Versorgungskapital gewährt. Das Versorgungskapital wird fällig am 1. Juni des Kalenderjahres, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr erreicht. |
|
Die Höhe des Versorgungskapitals entspricht der Höhe des Anteils des Mitarbeiters am unteilbaren Fonds im Sinne des § 5 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 zuzüglich 11.000 DM. |
|
Bezieht der Mitarbeiter vor Erreichen der Altersgrenze Altersruhegeld in voller Höhe aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente), so erhält er das Versorgungskapital auf Antrag bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Aufgrund einer solchen vorzeitigen Inanspruchnahme ermäßigt sich das in diesem Fall nach Ziffer 5 zu errechnende Versorgungskapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf der Grundlage des Geschäftsplans des Rückdeckungsversicherers. |
|
2.2 |
Hinterbliebenenversorgung |
|
Verstirbt der versorgte Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles gemäß Ziffer 2.1, erhält der überlebende Ehegatte, mit dem der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, oder erhalten - ersatzweise - zu gleichen Teilen die versorgungsberechtigten Waisen des Mitarbeiters das Versorgungskapital. |
|
… |
|
|
5. |
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
|
|
Scheidet der Mitarbeiter aus den Diensten der Firma nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus und |
|
- |
war entweder bis zu diesem Zeitpunkt die Versorgung nach diesen Richtlinien mindestens 10 Jahre zugesagt, |
|
- |
oder hat er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren zurückgelegt, und war die Versorgung nach diesen Richtlinien mindestens 3 Jahre zugesagt, |
|
dann bleibt der Mitarbeiter in gleicher Weise anteilig versorgt. Der Anteil ist gleich dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Eintritt in die Firma bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze (mögliche Betriebszugehörigkeit). Ziffer 2.1 letzter Abs. gilt entsprechend. |
|
Liegen die Voraussetzungen für eine anteilige Versorgung bei Ausscheiden noch nicht vor, so ist die Versorgung in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung, die sich nach dem Geschäftsplan des Rückdeckungsversicherers zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt, unverfallbar. |
|
6. |
Freiwilligkeit der Leistungen
|
|
Der versorgte Mitarbeiter und seine Angehörigen haben gegen die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs. |
|
Die für Versorgungen über Unterstützungskassen entwickelte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Einstandspflicht des Arbeitgebers gilt uneingeschränkt. |
|
7. |
Rückdeckungsversicherung
|
|
Die in diesem Leistungsplan beschriebenen Leistungen werden durch einen auf das Leben des Mitarbeiters von der Unterstützungskasse bei der |
|
K AG |
|
abzuschließenden Versicherungsvertrag rückgedeckt. Die Ansprüche aus der Versicherung stehen ausschließlich der Unterstützungskasse zu. |
|
Soweit aus dem jeweiligen Rückdeckungsvertrag vom Versicherer Gewinnanteile gewährt werden, werden diese - in den von der Steuergesetzgebung vorgegebenen Grenzen (gegenwärtig §§ 2 und 3 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung) gegebenenfalls leistungserhöhend - den versorgten Mitarbeitern zugewendet. |
|
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle zum Versicherungsabschluß erforderlichen Angaben zu machen und sich gegebenenfalls ärztlich untersuchen zu lassen. |
|
…“ |
|