Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Präambel Reha-Empf
Präambel Reha-Empf
(1) 1 Leistungen zur Teilhabe haben das Ziel, die Selbststimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen 1 , einschließlich Menschen mit chronischer Erkrankung, zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 SGB IX). 2 Die Unterstützung bzw. Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe ist für Menschen mit Behinderung von zentraler Bedeutung, da diese ihre gesamte Lebenssituation betrifft.
(2) 1 Mit dieser Gemeinsamen Empfehlung wird vor allem an die Artikel 24 bis 27 sowie die Artikel 6, 7, 19 und 20 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) angeknüpft und vereinbart, wie eine effektive und effiziente Ausgestaltung des gesamten Rehabilitationsprozesses zielgerichtet sichergestellt werden kann. 2 Dies umschließt auch die frühestmögliche, wirksame Erkennung notwendiger Teilhabeleistungen des SGB IX und eine möglichst schnelle und bedarfsgerechte Leistungserbringung.
(3) Nach Kapitel 2 bis 4 Teil 1 SGB IX sind die Rehabilitationsträger im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich — "wie aus einer Hand" — erbracht werden.
(4) 1 Eine nahtlose und zügige Gestaltung des Rehabilitationsprozesses sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung umfassende und einheitliche Erbringung der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe liegt sowohl im Interesse der Menschen mit Behinderung als auch der zuständigen Rehabilitationsträger. 2 Sie tragen hierfür gemeinsam die Verantwortung, um eine größtmögliche Wirksamkeit der nach wirtschaftlichen Grundsätzen ausgeführten Leistungen zu erzielen. 3 Die Rehabilitationsträger haben die gemeinsame Verantwortung, die Zusammenarbeit zu verbessern und Abgrenzungsfragen zu klären. 4 Das gemeinsame Verständnis richtet sich dabei über Verfahrensfragen hinaus auf das Ziel der umfassenden Teilhabe.
(5) 1 Durch die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger stellen diese eine einheitliche Praxis innerhalb des gegliederten Systems der Rehabilitation und Teilhabe sicher. 2 Hierzu sind durch die Rehabilitationsträger Rahmenbedingungen zu schaffen, die
- - den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf die Verwirklichung von Chancengleichheit gewährleisten,
- - ihnen eine weitestgehend selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen sowie
- - unter der umfassenden Zielsetzung des § 4 SGB IX die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sichern.
(6) Diese Gemeinsame Empfehlung verankert das grundlegende gemeinsame Verständnis der Rehabilitation als Prozess mit dem Menschen im Mittelpunkt und
- - regelt nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX trägerübergreifend und für alle Vereinbarungspartner, in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden,
- - beschreibt nach § 26 Absatz 2 Nummer 5 SGB IX, wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden,
- - regelt Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX,
- - bildet nach § 26 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX eine Grundlage dafür, dass und wie die Rehabilitationsträger, behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Betriebs- und Werksärztinnen und -ärzte in die Einleitung und die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
- - unterstützt nach § 26 Absatz 2 Nummer 9 SGB IX einen Informationsaustausch der Rehabilitationsträger und ihrer Ansprechstellen mit Beschäftigten mit Behinderung, betrieblichen Arbeitnehmervertretungen, Arbeitgebern, Integrationsämtern, Beratungsdiensten einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX, Einrichtungen der Rehabilitation und Teilhabe sowie Interessenverbänden der Menschen mit Behinderung einschließlich der Interessenvertretungen behinderter Frauen und Selbsthilfegruppen,
- - regelt nach §§ 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 in Verb. mit § 26 Absatz 1 SGB IX, dass
- a) die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
- b) Zuständigkeiten und Abgrenzungsfragen zügig und einvernehmlich geklärt werden,
- c) Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 SGB IX genannten Zielen geleistet wird,
- d) nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 SGB IX die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden und
- e) wie entsprechend § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens festgelegt wird.
(7) Zu diesem Zweck vereinbaren
- - die gesetzlichen Krankenkassen,
- - der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
- - die Bundesagentur für Arbeit,
- - die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- - die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
- - die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
- - die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
- - die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben 2
(8) Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an dieser Gemeinsamen Empfehlung oder können ihr beitreten (vgl. § 26 Absatz 5 Satz 2 SGB IX).
(9) Die Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe, die dieser Gemeinsamen Empfehlung beigetreten sind, sind der Anlage 7 in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
(10) Die Rehabilitationsträger erarbeiten zur Unterstützung der Umsetzung dieser Gemeinsamen Empfehlung Umsetzungshinweise und ggf. Praxisbeispiele, die nach ihrer Fertigstellung diese Gemeinsame Empfehlung ergänzen.
(11) Bei der Erarbeitung der Gemeinsamen Empfehlung waren beteiligt:
- - die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
- - die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter,
- - die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände,
- - die Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
- - der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. und
- - die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen.
1 Wenn in dieser Gemeinsamen Empfehlung der Begriff "Menschen mit Behinderung" verwendet wird, schließt dieser auch von Behinderung bedrohte und chronisch kranke Menschen mit ein.
2 Die Vereinbarung gilt für die Integrationsämter hinsichtlich ihrer Aufgaben im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 185 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX, sofern der Leistungs-, Handlungs- und Unterstützungsrahmen vergleichbar mit dem der Rehabilitationsträger ist. Insofern sind die Integrationsämter entsprechend dieser Gemeinsamen Empfehlung auch, soweit sie in dieser Empfehlung nicht ausdrücklich genannt sind, einzubeziehen, wenn vom Rehabilitationsprozess gesprochen wird.
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