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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 Reha-Empf
§ 36 Reha-Empf, Anforderungen an die Bedarfsermittlung
(1) 1 Eine umfassende Bedarfsfeststellung (siehe § 27 Absatz 2, § 28) setzt eine insgesamt ebenso umfassende Bedarfsermittlung voraus, die zugleich individuell und funktionsbezogen zu erfolgen hat. 2 Hierzu bedienen sich die Rehabilitationsträger geeigneter Instrumente.
(2) 1 Individuelle Bedarfsermittlung und -feststellung bedeutet insbesondere, dass die aktuelle Lebenssituation des Individuums mit seinen jeweiligen Kompetenzen und Unterstützungsbedarfen den Ausgangspunkt der Ermittlung darstellen. 2 Im weiteren Verlauf hängen die Entscheidungen, in welchen Bereichen in welcher Abfolge wie weitgehend ermittelt wird, ebenfalls von der individuellen Situation ab. 3 Dabei sind die Wünsche, Vorstellungen, Bedürfnisse und Ziele des Leistungsberechtigten zu ermitteln und einzubeziehen.
(3) 1 Funktionsbezogen ist die Bedarfsermittlung und -feststellung, wenn sie unter Nutzung des bio-psycho-sozialen Modells der WHO erfolgt und sich dabei an der ICF orientiert. 2 Dies beinhaltet die Erhebung aller erforderlichen Informationen zu den Ausprägungen und Auswirkungen eines Gesundheitsproblems (Schädigungen von Körperstrukturen und -funktionen, Beeinträchtigungen Aktivitäten und Teilhabe) in verschiedenen Lebensbereichen sowie die Einbeziehung der im Einzelfall bedeutsamen Kontextfaktoren und die Beachtung der Wechselwirkungen untereinander. 3 Hierbei erfasst jeder Rehabilitationsträger Informationen zu allen Komponenten des bio-psycho-sozialen Modells sowie deren Wechselwirkungen zumindest dem Grunde nach. 4 Dafür bieten sich insbesondere strukturierte Gespräche zum Einholen von Informationen, z. B. in Beratungs- und Befundgesprächen an. 5 Die strukturierten Gespräche können durch entsprechende Hilfestellungen unterstützt werden.
(4) 1 Die Rehabilitationsträger nutzen zur Bedarfsermittlung Instrumente nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. 2 Die im jeweiligen Einzelfall eingesetzten Instrumente haben die Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 insgesamt zu erfüllen, indem sie insbesondere die Sachverhalte nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 SGB IX erfassen (siehe § 40 bis § 43). 3 Sie gewährleisten also insgesamt eine an den Teilhabezielen des Menschen mit Behinderung orientierte umfassende und funktionsbezogene Feststellung des individuellen Teilhabebedarfes. 4 Bei Trägermehrheit führt der leistende Rehabilitationsträger unter Beachtung der Regelungen nach § 29 (Antragssplitting) und § 31 (Beteiligung) die Bedarfsfeststellungen der jeweiligen Rehabilitationsträger so zusammen, dass in der Summe die Anforderungen nach Satz 2 sicher gestellt sind. 5 Diese Zusammenführung ist Basis der Teilhabeplanung (vgl. Kapitel 4).
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