Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 Reha-Empf
§ 39 Reha-Empf, Inhalte der Bedarfsermittlung
(1) 1 Die Bedarfsermittlung erfolgt zunächst unabhängig von konkreten Leistungen entsprechend der Vorgaben des § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 SGB IX, die in den nachfolgenden § 40 bis § 43 konkretisiert sind. 2 Die Erhebungen zu Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf die Teilhabe unterliegen keiner grundsätzlichen Reihenfolge, vielmehr sind gemäß dem bio-psycho-sozialen Modell zahlreiche Querbezüge und Wechselwirkungen zu beachten. 3 Teilhabeziele können sowohl Ausgangspunkt als auch Ergebnis von Schritten bei der Bedarfsermittlung sein. 4 In der Eingliederungshilfe stehen Teilhabeziele nicht am Anfang der Bedarfsermittlung. 5 Die Klärung und Festlegung von Leistungen (§ 43) steht grundsätzlich am Ende der Bedarfsermittlung und basiert auf konkretisierten Informationen zum Rehabilitationsbedarf gemäß § 40 bis § 42.
(2) 1 Im Rahmen der umfassenden Bedarfsermittlung und -feststellung ist oft eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich. 2 Dies bedeutet, dass Informationen durch verschiedene Disziplinen eingeholt werden (z. B. Reha-Fachkräfte, Mediziner, Psychologen) und Bedarfe im Austausch miteinander ermittelt, bewertet und festgestellt werden.
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