Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 Reha-Empf
§ 62 Reha-Empf, Anpassung des Teilhabeplans
(1) Anpassung ist der Oberbegriff für eine Änderung und Fortschreibung des Teilhabeplans.
(2) 1 Der Teilhabeplan selbst beinhaltet eine Zeitplanung. 2 Der Planungszeitraum eines Teilhabeplans bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. 3 Er endet frühestens am letzten Tag der letzten Leistung, die im Teilhabeplan vorgesehen ist und über die ein entsprechender Leistungsbescheid erteilt wurde.
(3) 1 Eine Änderung des Teilhabeplans ist jede Anpassung innerhalb des ursprünglichen Planungszeitraums. 2 Eine Fortschreibung ist jede Anpassung des Teilhabeplans außerhalb des ursprünglichen Planungszeitraums.
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