Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.3. RS 2004/02
Ziff. 1.3.3. RS 2004/02, Änderungsmeldungen
(1) Änderungen von Name, Vorname, Anschrift oder Staatsangehörigkeit (Abgabegründe 60, 61, 63) werden von der BA und den kommunalen Leistungsträgern nicht separat gemeldet.
(2) Ändern sich Staatsangehörigkeit, Name oder Anschrift im Zeitraum zwischen Anmeldung und Abmeldung oder im Zeitraum zwischen Meldung und Stornierung, werden in der Abmeldung die geänderten Daten mitgeteilt.
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