Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6.1. RS 2004/02
Ziff. 1.6.1. RS 2004/02, Übertragungsweg
Die Meldungen der BA werden über eine gesicherte FTP Verbindung an die jeweilige Datenannahmestelle der zuständigen Krankenkasse übertragen. Bei Meldungen der Optionskommunen erfolgt die Übermittlung mittels E-Mail.
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