Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.1.1.3.4. RS 2018/02
Ziff. C.1.1.3.4. RS 2018/02, Mehrwöchiger Zahlungsrhythmus einer laufenden Rente
(1) Nach dem Fälligkeitsprinzip des Beitragsrechts sind Beiträge monatlich zu erheben, was eine monatliche Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen voraussetzt. Eine Zuordnung von im Wochenrhythmus gezahlten Einnahmen zu dem jeweiligen Kalendermonat, für die die Zahlungen geleistet werden, hätte zur Folge, dass permanent unterschiedlich hohe für den Monat zugrunde zu legende beitragspflichtige Einnahmen entstehen würden.
(2) Es ist daher unumgänglich, Rentenzahlungen mit einem mehrwöchigen Zahlungsrhythmus in eine fiktive monatliche beitragspflichtige Einnahme umzurechnen. Dabei kann § 223 Absatz 2 Satz 2 SGB V herangezogen werden, wonach für die Beitragsberechnung die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen ist. Der monatliche Betrag ist dann in der Weise zu ermitteln, dass der mehrwöchige Betrag durch die entsprechende Anzahl der Kalendertage (z. B. bei 4-wöchiger Zahlung durch 28) geteilt und — in Anlehnung an die BVV ungerundet — mit 30 multipliziert wird.
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