Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 ASiG
§ 20 ASiG, Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- 3. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden.
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