Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 88 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02
§ 88 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Überleitung von Auftragsverhältnissen
§§ 88 ff. SGB X enthalten Regelungen über Voraussetzungen für die Beauftragung eines anderen Leistungsträgers, die Ausführung und Kündigung des Auftrags sowie die Erstattung von Aufwendungen. Nach Artikel II § 25 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. 11. 1982 (BGBl. I S. 1450) gelten die neuen Vorschriften auch für bereits bestehende Auftragsverhältnisse. Das bedeutet, dass die Leistungsträger, die Aufgaben für einen anderen Leistungsträger ausführen, bei der Aufgabenerledigung die neuen Vorschriften zu beachten haben.
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