Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02
§ 105 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Anwendungsbereich
§ 105 SGB X stellt nicht darauf ab, aus welchen Gründen der unzuständige Leistungsträger eingetreten ist. Erstattungsansprüche ergeben sich immer dann, wenn ein nach geltendem Recht nicht zuständiger Leistungsträger irrtümlich Leistungen erbracht hat.
Beispiele:
- a) Eine Krankenkasse erbringt für einen Bezieher von Waisenrente Leistungen, weil ihr die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses verspätet bekannt wird.
- b) Einer Krankenkasse wird nach Erbringung der Leistung bekannt, dass der Bezug von Arbeitslosengeld wegen Aufnahme einer Beschäftigung bereits beendet ist.
- c) . . .
- d) Ein Unfallversicherungsträger stellt nachträglich fest, dass ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen hat.
- e) . . .
- f) Eine Krankenkasse hat Kosten getragen, weil der Arzt das Verordnungsblatt unrichtig gekennzeichnet hat.
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