Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 110 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02
§ 110 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02, Veränderung der Geringfügigkeitsgrenze
Eine Änderung der Geringfügigkeitsgrenze kann zwischen den Leistungsträgem vereinbart werden. Die Gestaltungsmöglichkeit der Leistungsträger erstreckt sich jedoch nur auf Erhöhungen des Grenzwertes; es ist somit ausgeschlossen, dass die Leistungsträger Beträge von weniger als 50 [EUR] als Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren.
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