Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 FrühV
§ 6 FrühV, Heilpädagogische Leistungen
Heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
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