Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5. UGu-RiLi
Ziff. 5. UGu-RiLi, Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
(1) Die Pflegekasse hat vertraglich mit den Gutachterinnen und Gutachtern zu regeln, dass die Richtlinien zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren gemäß § 18b SGB XI, die für alle Medizinischen Dienste verbindlich sind, für die unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter entsprechend gelten, mit den Maßgaben, dass für die Annahme und den weiteren Umgang mit einer Beschwerde sowie für die Annahme und den Umgang mit dem Rücklaufbogen der Versichertenbefragung die Pflegekasse zuständig ist, die die unabhängige Gutachterin oder den unabhängigen Gutachter beauftragt hat.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner