Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 PauschAV
§ 1 PauschAV, Verfahrensbeteiligte und zentrale Stelle
(1) Krankenkassen und Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Absatz 2 und § 213 Absatz 1 SGB V genannten Körperschaften.
(2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale Stelle nach § 221 Absatz 1 Satz 2 SGB V ist, erfolgt bis zum 15. 4. 2004 an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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