Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.1. KVdRMeldeGs, Grundsätzliches
(1) Nach § 201 Absatz 1 SGB V haben Rentenantragsteller mit dem Rentenantrag zugleich eine Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) einzureichen; diese Meldung schließt die Meldung zur Pflegeversicherung ein. Die Meldung ist vom Rentenversicherungsträger bzw. von der den Rentenantrag aufnehmenden Stelle nach Bestätigung der Rentenantragstellung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten.
(2) Die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Absatz 1 SGB V" (Meldung zur KVdR) kann auf 2 inhaltsgleichen Wegen eingereicht werden:
a) Per Datensatz (KVDRA) im Verfahren "eAntrag"
Wird der Rentenantrag vom Rentenantragsteller online gestellt bzw. von der den Rentenantrag aufnehmenden Stelle online aufgenommen, wird die Meldung zur KVdR regelmäßig über das Verfahren "eAntrag" per Datensatz (KVDRA) an die in der Meldung zur KVdR angegebene Krankenkasse weitergeleitet.
b) Per Meldevordruck (R0810) in Papierform
Wird dagegen der Meldevordruck (R0810) ausgefüllt, wird die Meldung zur KVdR auch in Papierform an die im Meldevordruck angegebene Krankenkasse weitergeleitet.
Die Angaben in der Meldung zur KVdR sind insbesondere hinsichtlich des Krankenversicherungsverhältnisses sehr sorgfältig vorzugeben.
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