Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.3. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.3. KVdRMeldeGs, Reaktionen der Krankenkasse
Durch die unter Abschnitt 2.2.1 aufgeführten Meldungen der Rentenversicherungsträger bei der Entscheidung über den Rentenantrag ergeben sich für die Krankenkassen versicherungs- und beitragsrechtliche Konsequenzen. Abgestellt auf die einzelnen Meldetatbestände der Rentenversicherungsträger sind nachstehend die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte erläutert.
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