Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.2. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.1.2. KVdRMeldeGs, Meldungen bei Vereinigung von Krankenkassen
(1) Bei der Vereinigung von Krankenkassen (§ 155 SGB V) hat die neue Krankenkasse (Rechtsnachfolger) dem Rentenversicherungsträger hierüber eine Meldung zu erstatten. Die Meldung ist für jeden von der Vereinigung betroffenen pflicht-, familien- oder freiwillig versicherten Rentenantragsteller/Rentenberechtigten abzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn der Rentenantragsteller/Rentenberechtigte inzwischen bei einer anderen Krankenkasse versichert ist, die Vereinigung jedoch auf in der Vergangenheit liegende Rentenbezugszeiten zurückwirkt.
(2) Werden Rentenantragsteller/Rentenbezieher im Wege der Krankenkassenwahl nach § 175 SGB V mit oder nach dem Vereinigungszeitpunkt Mitglied der neuen Krankenkasse, die vor dem Wechsel bereits Mitglied einer der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen waren, hat die neue Krankenkasse neben der Meldung nach Abschnitt 3.1.1 (zeitlich danach) auch eine Meldung über die Vereinigung abzugeben.
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