Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.2. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.3.2. KVdRMeldeGs, Kennzeichnung des Rentenzahlfalles ab Änderung in den Verhältnissen
(1) Die Meldung der Krankenkasse kann Sachverhalte beinhalten, die sowohl das Kranken- als auch das Pflegeversicherungsverhältnis oder auch nur einen Versicherungszweig betreffen.
(2) Änderungen in den Verhältnissen, die eine Korrektur der Kennzeichnung der Rente durch den Rentenversicherungsträger erforderlich machen, betreffen regelmäßig das Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnis des Rentenberechtigten oder einen Wechsel der Krankenkasse.
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