Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2.1.e. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.2.1.e. KVdRMeldeGs, Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch einen Rentner
(1) Nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB VI ist es der Datenstelle der Rentenversicherung möglich, Anmeldungen nach § 6 DEÜV mit dem Stammsatzbestand abzugleichen.
(2) Stellt sich dabei heraus, dass für die angemeldete Person Rente gezahlt wird, ist die Anmeldung mit einem entsprechenden Hinweis an den zahlenden Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Der Rentenversicherungsträger wird dann einen Abgleich der ersten Stelle im Beitragsgruppenschlüssel in der Anmeldung mit der KVAT im Versicherungskonto vornehmen. Stellt sich dabei heraus, dass die Rente bislang nicht der Beitragspflicht unterliegt, ist der Krankenkasse, die sich aus der Anmeldung nach § 6 DEÜV ergibt, hierüber eine entsprechende Meldung zu übermitteln. Gleiches gilt, wenn aus der Rente zwar Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten werden, sich jedoch aus dem Versicherungskonto die Zuständigkeit einer anderen als der in der Anmeldung genannten Krankenkasse ergibt.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner