Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11 KHBV
§ 11 KHBV, Übergangsvorschrift
Absätze 1 bis 3 aufgehoben durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 1.
(1) 1 § 279 HGB ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. 1. 2010 beginnt. 2 Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. 6. 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 EGHGB nach dem 31. 12. 2008 beginnen. 3 Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. 1. 2010 beginnt. 4 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des HGB i. d. F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 EGHGB enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 5 Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 EGHGB gilt entsprechend.
Absatz 1 angefügt durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102). Satz 2 neugefasst durch V vom 9. 6. 2011 (BGBl. I S. 1041).
(2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. 12. 2015 beginnende Geschäftsjahr und die ggf. hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.
Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245).
(3) § 4 Absatz 3 sowie die Anlagen 2 und 4 i. d. F. der 2. Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. 12. 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. 12. 2015 beginnende Geschäftsjahr und die ggf. hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.
Absatz 3 angefügt durch V vom 21. 12. 2016 (BGBl. I S. 3076).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner