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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. SGBV§62Gs
Ziff. 4.1. SGBV§62Gs, Zu berücksichtigende im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige
(1) Angehörige im Sinne des § 62 SGB V sind der/die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebende/n
- - Ehegatte/Lebenspartner,
- - sonstigen Angehörigen (nur im Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung),
- - Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, generell (unabhängig davon, ob sie familien-, pflicht-, freiwillig oder nicht gesetzlich versichert sind) und
- - Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, sofern sie nach § 10 SGB V/§ 7 Absatz 1 KVLG 1989 familienversichert sind (siehe jedoch Absatz 14).
Ausschließlich im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind auch die sonstigen Angehörigen, die nach § 7 Absatz 2 KVLG 1989 familienversichert sind und die mitarbeitenden Familienangehörigen (ohne Arbeitsvertrag), die nicht rentenversicherungspflichtig sind, als Angehörige im Sinne des § 62 SGB V zu berücksichtigen.
Die berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie der Versicherte bilden den Familienverbund im Sinne dieser Verfahrensgrundsätze.
(2) Ein gemeinsamer Haushalt setzt voraus, dass mehrere Familienangehörige im Sinne des § 62 SGB V ihren Wohnsitz zusammen an der gleichen Stelle (Haus, Wohnung) begründet haben und in Wirtschaftsgemeinschaft leben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Absatz 3 Satz 1 SGB I). Dies bedeutet, dass ein vorübergehendes Wohnen außerhalb des gemeinsamen Haushalts nicht zu dessen endgültiger Auflösung führt. Ein gemeinsamer Haushalt kann grundsätzlich immer dann unterstellt werden, wenn sich Ehegatten/Lebenspartner, sonstige Angehörige oder Kinder zwar vorübergehend nicht in dem gemeinsamen Haushalt aufhalten, dort jedoch noch einen Erst- oder Zweitwohnsitz haben.
(3) Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor, wenn sich für den Ehegatten/Lebenspartner, sonstige Angehörige oder die Kinder — für einen nicht absehbaren Zeitraum — ein anderer Lebensmittelpunkt als der des Haushalts des Versicherten ergibt. Das gilt insbesondere bei Personen, deren dauernder und eigenständiger Wohnsitz im In- oder Ausland liegt.
(4) Bei Ehegatten und Lebenspartnern besteht die Besonderheit, dass ein gemeinsamer Haushalt auch dann anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung der Pflege, in der Leistungen nach § 43 SGB XI erbracht werden, oder in eine vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der Leistungen nach dem § 43a SGB XI erbracht werden, aufgenommen wird (§ 62 Absatz 2 Satz 7 SGB V). Gleiches gilt, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam in einer oder getrennt voneinander in 2 der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen werden.
(5) Ehegatten/Lebenspartner des Versicherten sind immer zu berücksichtigen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten leben, unabhängig davon, ob sie selbst versichert, familienversichert oder nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen, die außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen, bleiben jedoch bei der Höhe der insgesamt geleisteten Zuzahlungen unberücksichtigt (vgl. Abschnitt 4.3).
Beispiel 7:
Ehemann bis 30. 6. Krankenkasse A (monatlich 1 500 EUR, Zuzahlungen 100 EUR), ab 1. 7. privat versichert (monatlich 1 800 EUR, Selbstbehalt 120 EUR), Ehefrau Krankenkasse A (monatlich 2 200 EUR, Zuzahlungen 150 EUR), am 1. 5. geborenes Kind Krankenkasse A (Zuzahlungen 30 EUR).
Lösung:
Die Familie ist gemeinsam zu beurteilen (Bruttoeinnahmen 19 800 EUR + 26 400 EUR = 46 200 EUR); Minderung der Bruttoeinnahmen um 15 v. H. der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (Angehörigenfreibetrag für den ersten Angehörigen) und den Betrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG (Kinderfreibetrag) für ein Kind. Zuzahlungen in Höhe von 280 EUR sind zu berücksichtigen (Ehemann 100 EUR + Ehefrau 150 EUR + Kind 30 EUR).
(6) Kinder sind stets bis zu dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Ab den folgenden Kalenderjahren muss bei einer Antragstellung im laufenden Kalenderjahr im Zeitpunkt der Ermittlung der Belastungsgrenze bzw. bei einer Beantragung für vergangene Kalenderjahre zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres eine Familienversicherung nach § 10 SGB V (im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 7 KVLG 1989) bestehen (siehe jedoch Absatz 14). Familienversicherte Studenten sind damit ebenfalls zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sie zwar am Studienort wohnen, aber ihren Erst- oder Zweitwohnsitz noch bei den Eltern haben. Hat ein familienversicherter Student hingegen am Studienort seinen alleinigen Wohnsitz, scheidet er bei der Beurteilung der Befreiung für die übrigen Angehörigen aus.
(7) Für Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, besteht ein Wahlrecht, mit welchem Elternteil das Kind gemeinsam bei der Ermittlung der Belastungsgrenze beurteilt werden soll. Liegt der Krankenkasse hierüber keine Information vor, ist das Kind mit dem Elternteil gemeinsam zu beurteilen, bei dem die Familienversicherung nach § 10 SGB V/§ 7 KVLG 1989 durchgeführt wird. Sofern das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine eigene Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet und demzufolge nicht mehr familienversichert ist, wird das Kind mit dem Elternteil gemeinsam beurteilt, in dessen Krankenkasse es versichert ist. Sollte eine solche Zuordnung des Kindes nicht möglich sein, weil beide Elternteile der gleichen Krankenkasse angehören, das Kind bei einer anderen als der von den Eltern gewählten Krankenkasse versichert oder nicht gesetzlich versichert ist, erfolgt die Zuordnung der Kinder zur gemeinsamen Beurteilung mit einem Elternteil nach dem Willen der Beteiligten (Ausübung des Wahlrechts). Hierzu hat die Krankenkasse die beteiligten Personen über die entsprechenden Möglichkeiten aufzuklären, zu beraten bzw. ihnen Auskunft zu erteilen (§§ 13, 14 und 15 SGB I).
Beispiel 8:
In einem gemeinsamen Haushalt leben: Unverheiratetes Paar, gemeinsames Kind (18. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine eigene Mitgliedschaft), Mutter und Kind: Krankenkasse A, Vater: Krankenkasse: B.
Lösung:
Die nicht miteinander verheirateten Eltern sind getrennt zu beurteilen. Es besteht ein Wahlrecht, mit welchem Elternteil das Kind gemeinsam bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V beurteilt werden soll. Der Krankenkasse liegt hierüber keine Information vor, daher ist das Kind gemeinsam mit der Mutter zu beurteilen, da bei ihr die Familienversicherung durchgeführt wird.
Beispiel 9:
In einem gemeinsamen Haushalt leben: Unverheiratetes Paar, gemeinsames Kind (18. Lebensjahr noch nicht vollendet, eigene Mitgliedschaft in Krankenkasse A), Mutter und Vater: Krankenkasse: B. Nach dem Willen der Beteiligten soll das Kind mit der Mutter gemeinsam beurteilt werden.
Lösung:
Die nicht miteinander verheirateten Eltern sind getrennt zu beurteilen. Es besteht ein Wahlrecht, mit welchem Elternteil das Kind gemeinsam bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V beurteilt werden soll. Durch die Ausübung des Wahlrechts werden Mutter und Kind gemeinsam beurteilt.
(8) Kinder im Sinne der Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V sind auch die im Haushalt des Versicherten lebenden Stief-, Enkel- und Pflegekinder. Diese Kinder sind für die Ermittlung der Belastungsgrenze und der Zuzahlungshöhe bei der Familie zu berücksichtigen, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben. Eine Familienversicherung kann sich auch aus der Versicherung eines anderen — nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden — Angehörigen des Kindes ableiten.
Beispiel 10:
In einem gemeinsamen Haushalt leben: Stiefvater Krankenkasse A, Mutter Krankenkasse B, und das über den leiblichen Vater familienversicherte Kind (19 Jahre) aus erster Ehe der Mutter (Krankenkasse C).
Lösung:
Die Familie ist gemeinsam zu beurteilen.
(9) Tritt im Laufe des Antragsjahres ein Ehegatte/Lebenspartner, sonstiger Angehöriger oder ein Kind z. B. durch Begründung einer Familienversicherung oder Einzug in den gemeinsamen Haushalt in den Familienverbund ein, sind die Belastungsgrenze sowie ggf. die Erstattung von Zuzahlungen unter Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen und der Zuzahlungen aus dem gesamten Kalenderjahr zu ermitteln.
Beispiel 11:
Die Versicherten heiraten am 7. 3. des Jahres (monatliche Einnahmen des Mannes 1 500 EUR, Zuzahlungen im gesamten Jahr 150 EUR, monatliche Einnahmen der Ehefrau 1500 EUR, Zuzahlungen im gesamten Jahr 100 EUR). Am 10. 12. des Jahres wird das gemeinsame Kind geboren. Antragstellung am 2. 1. des Folgejahres.
Lösung:
Das Ehepaar und das Kind sind gemeinsam zu beurteilen (Bruttoeinnahmen 36 000 EUR; abzgl. Freibetrag für ersten Angehörigen (15 v. H.) und Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG, Zuzahlungen 250 EUR).
(10) Scheidet im Laufe eines Kalenderjahres ein Kind, das das 19. Lebensjahr bereits vollendet hat oder in diesem Kalenderjahr vollenden wird, aus der Familienversicherung aus, wird das Kind bei der Ermittlung der Belastungsgrenze und der Zuzahlungen des verbleibenden Familienverbundes nicht berücksichtigt (siehe jedoch Absatz 14). Begründet das Kind eine eigene Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Belastungsgrenze sowie ggf. die Erstattung von Zuzahlungen für das Kind unter Berücksichtigung seiner Bruttoeinnahmen und der Zuzahlungen aus dem gesamten Kalenderjahr zu ermitteln.
Beispiel 12:
In einem gemeinsamen Haushalt lebt ein Ehepaar mit 2 familienversicherten Kindern (19 und 21 Jahre alt). Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung eines Kindes am 1. 7. Krankenkasse B (monatliche Einnahmen 1 000 EUR, Zuzahlungen im gesamten Jahr 150 EUR). Antragstellung am 2. 1. des Folgejahres.
Lösung:
Das Ehepaar und das am Jahresende familienversicherte Kind sind gemeinsam zu beurteilen (Freibetrag für ersten Angehörigen (15 v. H.) und Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG). Das ab 1. 7. selbst krankenversicherte Kind hat ggf. am Jahresende Anspruch auf Erstattung nach § 62 SGB V. Grundlagen sind seine Zuzahlungen sowie Bruttoeinnahmen des ganzen Kalenderjahres (Bruttoeinnahmen 6 000 EUR; Zuzahlungen 150 EUR, keine Minderung der Bruttoeinnahmen).
Beispiel 13:
wie Beispiel 12, die Kinder sind jedoch 15 und 17 Jahre alt.
Lösung:
Das Ehepaar und die Kinder sind gemeinsam mit ihren Einnahmen und Zuzahlungen zu beurteilen (Freibetrag für ersten Angehörigen (15 v. H.) und Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG für 2 Kinder).
(11) Scheidet nach einer Befreiung des Familienverbundes im Laufe des Kalenderjahres ein Kind, das das 19. Lebensjahr bereits vollendet hat oder in diesem Kalenderjahr vollenden wird, aus der Familienversicherung aus, kann auf Antrag des Kindes eine Neufeststellung seiner persönlichen Belastungsgrenze erfolgen (siehe jedoch Absatz 14). Für die übrigen Mitglieder des Familienverbundes verbleibt es für dieses Kalenderjahr bei den bisherigen Feststellungen.
Beispiel 14:
In einem gemeinsamen Haushalt lebt ein Ehepaar mit 2 familienversicherten Kindern (19 und 21 Jahre alt). Antragstellung am 15. 3. des laufenden Jahres mit nachfolgender Befreiung des Familienverbundes von gesetzlichen Zuzahlungen.
Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung eines Kindes am 1. 7. (monatliche Einnahmen 1 000 EUR, Zuzahlungen im ersten Halbjahr 50 EUR, im 2. Halbjahr 100 EUR), erneute Antragstellung zu Beginn des Folgejahres.
Lösung:
Das Ehepaar und die beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. 3. familienversicherten Kinder sind zunächst gemeinsam zu beurteilen (Freibetrag für ersten Angehörigen (15 v. H.) und Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG für 2 Kinder).
Das ab 1. 7. selbst krankenversicherte Kind hat ggf. am Jahresende Anspruch auf Erstattung nach § 62 SGB V. Grundlagen sind seine Zuzahlungen sowie Bruttoeinnahmen ab 1. 7. (Bruttoeinnahmen 6 000 EUR; Zuzahlungen 100 EUR, keine Minderung der Bruttoeinnahmen). Für den verbleibenden Familienverbund verbleibt es auch für die Zeit ab 1. 7. bei den bisherigen Feststellungen.
(12) Begründet der Familienverbund im Antragsjahr erstmalig eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. durch Zuzug in den Geltungsbereich des SGB V) oder beendet der Familienverbund diese Mitgliedschaft im Antragsjahr (z. B. durch Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung), so sind die Belastungsgrenze sowie ggf. die Erstattung von Zuzahlungen unter Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen aus dem gesamten Kalenderjahr zu ermitteln. Es können jedoch nur die im System der gesetzlichen Krankenversicherung entrichteten Zuzahlungen berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 4.3).
Beispiel 15:
Zuzug des Familienverbundes (Ehepaar und ein Kind, 6 Jahre alt) aus dem Ausland am 1. 7. (monatlich 500 EUR Einnahmen bis 30. 6., ab 1. 7. 1 500 EUR monatlich, Zuzahlungen ab 1. 7. 100 EUR), Antrag am 2. 1. des Folgejahres.
Lösung:
Die Familie ist gemeinsam zu beurteilen (Bruttoeinnahmen 12.000 EUR); Minderung der Bruttoeinnahmen um Freibetrag für ersten Angehörigen (15 v. H.) und Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG. Zuzahlungen in Höhe von 100 EUR sind zu berücksichtigen.
(13) Stirbt ein Mitglied des Familienverbundes im laufenden Kalenderjahr, so ist diese Person gleichwohl bei der Ermittlung der Belastungsgrenze zu berücksichtigen.
Beispiel 16:
Versicherter verstirbt am 1. 2. des Jahres. Der hinterbliebene Ehegatte und ein Kind (Vollendung des 18. Lebensjahres im zu beurteilenden Kalenderjahr) beziehen Witwen- bzw. Waisenrente. Antragstellung am 15. 1. des Folgejahres.
Lösung:
Das Ehepaar und das Kind sind gemeinsam mit den Bruttoeinnahmen und Zuzahlungen zu beurteilen (Minderung der Bruttoeinnahmen um Freibetrag für ersten Angehörigen (15 v. H.) und Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG).
Verstirbt ein Mitglied des Familienverbundes nach einer Befreiung im Laufe des Kalenderjahres, kann auf Antrag der hinterbliebenen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen eine Neufeststellung und ggf. Erstattung erfolgen.
Beispiel 17:
In einem gemeinsamen Haushalt lebt ein Ehepaar mit einem familienversicherten Kind (20 Jahre alt). Aufgrund einer Vorauszahlung zu Jahresbeginn ist der Familienverbund von Zuzahlungen befreit. Ehemann 2.000 EUR Rente, Ehefrau und Kind ohne Einnahmen.
Versicherter verstirbt am 1. 2. des Jahres. Der hinterbliebene Ehegatte und das Kind (bis 1. 2. familienversichert) beziehen Witwenrente (1 200 EUR) bzw. Waisenrente (300 EUR). Die Witwe beantragt am 15. 4. eine Korrektur des ermittelten Vorauszahlungsbetrages.
Lösung:
Das Ehepaar ist gemeinsam mit seinen Bruttoeinnahmen und Zuzahlungen zu beurteilen (Rente des verstorbenen Ehemannes 2 x 2 000 EUR + "Sterbevierteljahr" 1 3 x 2.000 EUR + Witwenrente 7 x 1 200 EUR, abzgl. Freibetrag für ersten Angehörigen (15 v. H.)). Hinsichtlich der Aufteilung der Vorauszahlung im Falle unterschiedlicher Kassenzuständigkeit vgl. Beispiel 3.
Das ab 2. 2. selbst krankenversicherte Kind hat ggf. Anspruch auf Erstattung nach § 62 SGB V. Grundlagen sind seine Zuzahlungen sowie seine Bruttoeinnahmen ab 2. 2. (keine Minderung der Bruttoeinnahmen).
Verstirbt ein allein zu berücksichtigender Versicherter nach einer Befreiung im Laufe des Kalenderjahres, kann auf Antrag eines Erben auf Grundlage der BGB-Regelungen zum Erbrecht eine Neufeststellung der Belastungsgrenze und ggf. Erstattung erfolgen.
Beispiel 18:
Aufgrund einer Vorauszahlung zu Jahresbeginn ist ein allein lebender Versicherter von Zuzahlungen befreit. Versicherter verstirbt am 1. 2. des Jahres. Ein Erbe beantragt am 15. 4. eine Korrektur des ermittelten Vorauszahlungsbetrages.
Lösung:
Der Wegfall des Einkommens des Versicherten führt zu einer Herabsetzung der Belastungsgrenze. Dem Erben ist die Differenz zu der zunächst vereinnahmten Vorauszahlung auszuzahlen.
Ein Anspruch auf Erstattung zuviel geleisteter Zuzahlungen auf Basis der BGB-Regelungen zum Erbrecht besteht auch dann, wenn der Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen nicht zu Lebzeiten des Versicherten gestellt wurde.
(14) In Fällen des § 62 Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V ist der Familienverbund nach Absatz 1 grundsätzlich als "Bedarfsgemeinschaft" im Sinne dieser Vorschrift anzusetzen.
Sofern durch eine andere Behörde bereits eine "Bedarfsgemeinschaft" festgestellt wurde (insbesondere bei Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII) ist diese als Familienverbund im Sinne der weiteren Erläuterungen zu übernehmen, soweit sie nicht mehr Personen umfasst, als nach Absatz 1 Berücksichtigung finden (siehe hierzu Beispiel 19). Letzteres gilt nicht, sofern die "Bedarfsgemeinschaft" nur deswegen mehr Personen als nach Absatz 1 umfasst, weil im gemeinsamen Haushalt ein Kind lebt, welches
- - das 19. Lebensjahr (in dem Kalenderjahr) vollendet hat,
- - Arbeitslosengeld II bezieht und
- - aufgrund der ab dem 1. 1. 2016 einheitlich für alle Arbeitslosengeld II-Bezieher geltenden Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V) nicht mehr familienversichert ist und nur deswegen nicht mehr dem Familienverbund nach Absatz 1 zuzurechnen wäre.
Beispiel 19:
Versicherter lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin und ihren Kindern (5 und 7 Jahre alt) aus erster Ehe zusammen. Sie beziehen als "Bedarfsgemeinschaft" (Bescheid des Sozialamtes) Hilfe zum Lebensunterhalt.
Lösung:
Für den Versicherten einerseits sowie andererseits die Freundin und ihre Kinder sind getrennte Belastungsgrenzen mit jeweils dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 als Einnahme festzusetzen. Der Versicherte und seine Freundin (mit Kindern) bilden zwar eine "Bedarfsgemeinschaft", jedoch sind Freundin und Kinder keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Versicherten im Sinne des SGB V bzw. dieser Verfahrensgrundsätze.
Beispiel 20:
Ein Ehepaar lebt gemeinsam mit seinem nicht familienversicherten Kind (20 Jahre alt) in einem Haushalt. Die Eltern und das Kind beziehen als "Bedarfsgemeinschaft" (Bescheid der Agentur für Arbeit) Arbeitslosengeld II.
Lösung:
Für die Eltern ist gemeinsam mit ihrem Kind als Belastungsgrenze der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 als Einnahme festzusetzen, da das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und daher mit den Eltern eine "Bedarfsgemeinschaft" im Sinne des SGB II bildet.
Bei der Berechnung der Belastungsgrenze ist kein Freibetrag für das Kind anzusetzen.
Umfasst der Familienverbund im Sinne des Absatzes 1 über die bereits durch eine andere Behörde festgestellte "Bedarfsgemeinschaft" für Grundsicherungsleistungen (ggf. bestehend aus nur einer Person) hinaus weitere Personen, ist für die von der "Bedarfsgemeinschaft" nicht erfassten Personen separat eine Belastungsgrenze zu ermitteln. Abweichend hiervon ist bei den in Absatz 4 beschriebenen Fällen (§ 62 Absatz 2 Satz 7 SGB V) keine separate Belastungsgrenze zu ermitteln.
Beispiel 21:
Ein Ehepaar lebt gemeinsam mit dem familienversicherten, behinderten Kind (20 Jahre alt) in einem Haushalt. Das Kind bezieht Hilfe zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 Absatz 3 SGB XII. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber den Eltern bleiben laut Bescheid des Sozialamtes unberücksichtigt (§ 43 Absatz 5 SGB XII), sodass das Kind und die Eltern insoweit keine "Bedarfsgemeinschaft" bilden.
Lösung:
Das Kind einerseits und die Eltern andererseits werden unabhängig voneinander mit den jeweiligen Einnahmen und Zuzahlungen des gesamten Kalenderjahres betrachtet, da zwar die Eltern und das Kind einen Familienverbund im Sinne des SGB V bzw. dieser Verfahrensgrundsätze darstellen, jedoch die Eltern nicht von der vom Sozialamt festgestellten Bedarfsgemeinschaft erfasst werden. Zudem könnte eine gemeinsame Betrachtung der Eltern und des Kindes ggf. dazu führen, dass der Anspruch des Kindes auf Grundsicherung infolge einer in der Regel höheren Belastungsgrenze als nach § 62 Absatz 2 Satz 5 SGB V geschmälert würde. Dies ist erkennbar nicht Zielsetzung des Gesetzgebers. Für das Kind ist der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 als Einnahme anzusetzen.
Bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Eltern ist kein Freibetrag für das Kind anzusetzen.
Beispiel 22:
Eine Ehefrau lebt in einer vollstationären Einrichtung der Pflege, in der Leistungen nach § 43 SGB XI erbracht werden. Der Ehemann bezieht Rente und lebt weiterhin zu Hause. Das Ehepaar wird laut Bescheid des Sozialamtes nicht in einer "Bedarfsgemeinschaft" im Sinne des SGB XII erfasst.
Lösung:
Es liegt weiterhin ein gemeinsamer Haushalt vor (vgl. § 62 Absatz 2 Satz 7 SGB V). Wenn die Ehefrau aufgrund der Heimunterbringung Leistungen nach dem SGB XII erhält, ist bei der Berechnung für das Ehepaar der Wert der Regelbedarfsstufe 1 maßgebend.
1 Mit "Sterbevierteljahr" ist der Zeitraum bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Todesmonats gemeint.
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