Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 GAPStatG
§ 8 GAPStatG, Verordnungsermächtigung
Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
- 1. den Erhebungsmerkmalen,
- 2. dem Berichtszeitraum,
- 3. der Periodizität sowie
- 4. dem Kreis der zu Befragenden.
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